geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern – kurz: GWG – handelt es sich um Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die unter Berücksichtigung bestimmter Wertgrenzen speziell abgeschrieben werden können.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Definition, Beispiele & Abschreibungsmethoden

Die besonderen Regelungen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ermöglicht es Arbeitnehmern, Unternehmern und Selbstständigen, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit ihre Steuerlast zu senken.

Dies gilt allerdings nicht für alle Vermögensgegenstände, sondern nur solche, die einerseits dem Anlagevermögen zugeordnet werden können und in ihren Eigenschaften anderseits sowohl beweglich als auch abnutzbar und vor allem selbstständig nutzbar sind. „Selbstständig nutzbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Wirtschaftsgüter für eine Nutzung in keiner direkten Abhängigkeit zu anderen Wirtschaftsgütern stehen. Darüber hinaus muss eine Notwendigkeit für die betriebliche Arbeit vorherrschen.

Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter:

  • Teil des Anlagevermögens
  • Beweglich
  • Abnutzbar
  • Selbstständig nutzbar
  • Notwendig

Beispiele: Büro- und Geschäftsausstattung, Werkzeuge & elektronische Geräte

Demgemäß kann ein Computermonitor nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut abgerechnet werden, da er nur in Verbindung mit einem PC genutzt werden kann. Ein Hybridgerät, mit welchem unabhängig zur PC-Nutzung auch Fernsehen möglich ist, hingegen verfügt über die geforderte selbstständige Nutzbarkeit.

Weitere Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter:

  • Büromöbel
  • Büromaterialien
  • Werkzeuge (nicht: Maschinenwerkzeug)
  • Schreibtischlampen
  • Telefone
  • Papierkörbe

Im Falle einer doppelten Haushaltsführung können neben den 1.000,00 Euro, die monatlich für die Unterkunft selbst abgesetzt werden, laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zudem Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Abschreibungsmethoden für Unternehmer, Freiberufler & Angestellte

Bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter können je nach Personenkreis unterschiedliche Methoden angewandt werden. Grundsätzlich gilt, dass alle Anlagegüter unter einem Nettowert von 250,00 Euro sofort abgeschrieben werden müssen. Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 800 Euro können als Werbungskosten ebenfalls voll abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer und Angestellte wie auch für Unternehmer und Selbstständige.

Darüber hinaus steht Steuerpflichtigen der beiden letztgenannten Kategorien ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht zu, nach diesem sie statt einer Sofortabschreibung für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter bis 800 Euro auch eine Regelabschreibung vornehmen dürfen.

Personen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit – Handwerker, Händler, Industrielle und Freiberufler – können überdies hinaus von einer dritten Abschreibungsmethode Gebrauch machen: Sie können geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 1.000 Euro gesamtheitlich zu Sammelposten zusammenfassen und über eine so genannte Poolabschreibung herabsetzen. Alle Anlagegüter über diesem Grenzwert müssen regulär in der Bilanz aktiviert und linear abgeschrieben werden.

Überblick der Abschreibungsmethoden:

  • Nettowert < 250 Euro: Sofortabzug (zwingend)
  • Nettowert 250 – 800 Euro: Sofortabschreibung (Arbeitnehmer) oder lineare Abschreibung (Unternehmer, Selbstständige)
  • Nettowert 250 – 1.000 Euro: Poolabschreibung (nur Selbstständige)
  • Nettowert < 1.000 Euro: Aktivierung & Regelabschreibung

GWG Abschreibung für Arbeitnehmer: Sofortabzug & Werbungskosten

Liegt der Wert eines geringwertigen Wirtschaftsgutes unterhalb 250,00 Euro, erfolgt ein Sofortabzug. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) lassen sich Anlagegüter bis zu einem Maximalwert von 800,00 Euro netto als Werbungskosten sofort und in voller Höhe abschreiben. Für Anschaffungen bis 2017 galt ein maximaler Nettowert von 410,00 Euro.

GWG Abschreibung für Gewerbetreibende & Unternehmer: Sofortabzug oder Regelabschreibung

Auch für Unternehmer gilt der Sofortabzug bei allen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Wert 250,00 Euro netto nicht übersteigt. Im Falle eines im Vorjahr angesetzten Investitionsabzugsbetrags (IAB), ist es unter Umständen sogar möglich, dass ein Anlagegut durch die 40%ige Minderung unter die Wertschwelle von 250,00 Euro fällt und somit ebenfalls sofort abgeschrieben werden darf.

In Gewerbebetrieben besitzen die Steuerpflichtigen zudem ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht. Das heißt, dass sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Höchstwert von 800,00 Euro netto entweder sofort und in voller Höhe absetzen können oder alternativ eine lineare Abschreibung vornehmen.

Spezielle GWG Abschreibung für Selbstständige & Freiberufler: Poolabschreibung mit Sammelposten

Auch für Selbstständige gilt das wirtschaftsjahrbezogene Wahlrecht, nach dem sie geringwertige Wirtschaftsgüter mittels Sofortabschreibung oder Regelabschreibung linear absetzen können. Darüber hinaus besteht für sie exklusiv jedoch ebenfalls die Möglichkeit, aus den einzelnen Anlagegütern – bis zu einem Nettowert von 1.000,00 Euro – gesamtheitliche Sammelposten zu bilden und diese in Form einer Poolabschreibung zu gleichen Teilen über fünf Jahre herabzusetzen. Die betriebliche Nutzung ist hierbei vollkommen unerheblich.

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Bildung von Sammelposten

Sammelposten gelten gemäß EStG nicht als Wirtschaftsgüter, sondern als Rechengrößen, weshalb eine Teilwertabschreibung hier nicht möglich ist. Die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinen (EStÄR) erläutern, dass bei Poolabschreibungen für jedes Wirtschaftsjahr ein gesonderter Sammelposten eingerichtet werden muss.

Weiterhin ist ein Verzeichnis über alle geringwertigen Wirtschaftsgüter oberhalb eines Nettowertes von 250,00 Euro zu führen, es sei denn dem Finanzamt sind alle notwendigen Angaben mittels einer sauberen Buchführung und entsprechender Kontenblätter ersichtlich.

Betrieblich-privater Mischnutzung: anteilige Werbungskosten oder wachsender Gewinn

Bei privater Mitbenutzung – in Kombination mit der Bildung von Sammelposten – werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entsprechend ihrer betrieblich erfolgenden Nutzung anteilig als Werbungskosten abgesetzt. Hier wird bei der Einkommensteuererklärung ein entsprechender Vermerk in Anlage N unter „Aufwendungen für Arbeitsmittel“ gesetzt.

Werden die Kosten bei privater Mitbenutzung stattdessen sofort abgeschrieben, wird der der tatsächlichen privaten Nutzung pro Jahr entsprechende Wert laut BFH-Urteil dem jährlichen Gewinn zugerechnet, solange die private Teilnutzung andauert.

Poolabschreibung: Veräußerung, Ausscheiden, Wertminderung & Zuschreibung

Eine Poolabschreibung erfolgt zwingend fortlaufend – unabhängig davon, ob sich innerhalb der Sammelposten Änderungen ergeben. Die zwischenzeitliche Veräußerung oder Wertminderung einzelner Anlagegüter beeinflusst die Poolabschreibung in keiner Weise. Durch nachträgliche Anschaffungskosten im späteren Wirtschaftsjahr hingegen wird der Wert der Sammelposten ab Zuschreibungsjahr erhöht. Diese Kosten werden selbst dann in voller Höhe abgeschrieben, wenn die Werteschwellen durch die Zuschreibung überschritten werden.

Poolabschreibung oder Sofortabschreibung: Steuern sparen oder Barwertnachteil kassieren

Durch eine Poolabschreibung ist es Steuerpflichtigen in Selbstständigkeit möglich, geringwertige Wirtschaftsgüter höheren Wertes schneller abzusetzen und somit den zu versteuernden Gewinn zu schmälern. Es gilt jedoch, die Vor- und Nachteile beider Methoden vorab gut abzuwägen, um Fettnäpfchen und Verluste zu vermeiden.

Die jeweilige Abschreibungsmethode wird als Anlage bei der Einkommen-Überschuss-Rechnung (EÜR) festgelegt und ist für dieses Wirtschaftsjahr verbindlich. Eine Kombination aus Poolabschreibung und Sofortabschreibungen ist untersagt.

Vorteil: Steuervergünstigungen ab 800 Euro Nettowert & 5-jähriger Nutzungsdauer

Im Regelfall bedeutet eine Poolabschreibung im direkten Vergleich mit der Sofortabschreibung einen Barwertnachteil für den Steuerpflichtigen. Dies gilt jedoch nicht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Werten zwischen 801,00 Euro und 1.000,00 Euro: Insofern sie eine Nutzungsdauer von 5 Jahren übersteigen, verspricht eine Poolabschreibung hier steuerliche Vergünstigungen.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter – kurz: AfA-Tabelle AV – zu entnehmen. Eine Übersicht ist zudem auf der Internetseite des Finanzministeriums einsehbar.

Nachteil: Einheitlichkeitsgebot bedeutet Barwertnachteil bis 800 Euro netto

Allerdings gilt hier das Gebot der Einheitlichkeit, nach dem alle geringwertigen Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr in gleicher Form abgeschrieben werden müssen. So müssen – fällt die Wahl bei Wirtschaftsgütern zwischen 801,00 Euro bis 1.000,00 Euro auf die Poolabschreibung – alle geringwertigeren Wirtschaftsgüter ab 251,00 Euro ebenfalls den Sammelposten zugerechnet werden. Dies kann je nach Güterwert zu deutlichen Barwertnachteilen führen.

Alle Anlagegüter oberhalb eines Nettowertes von 1.000,00 Euro sind grundsätzlich als Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Bilanz zu aktivieren und werden linear abgesetzt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Abgeltungsteuer, Sparerpauschbetrag & Steuererklärung

Aufgrund der 2009 in Kraft getretenen Regelungen zur Abgeltungsteuer ist es kompliziert, Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter geltend zu machen. Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, die Steuerabgabe zu umgehen:

Erstens mithilfe eines Freistellungsauftrages an die Finanzinstitute, so dass der steuerfreie Sparerpauschbetrag greift. Zweitens mittels Antrags auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die vom Finanzamt ausgestellt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Drittens durch einen Antrag auf Abzug, für den eine Einzelanlage mit gesonderter Aufstellung aller geringwertigen Wirtschaftsgüter, deren tatsächlicher Wert in der Summe oberhalb des Sparerpauschbetrags liegt, ergänzend zur EinkommensteuererklärungAnlage KAP – abgegeben wird.

Die Abgeltungssteuer ist vermeidbar durch einen…

  • Freistellungsauftrag zur Gewährung des Sparerpauschbetrags
  • Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung
  • Antrag auf Abzug (Einkommensteuererklärung zuzüglich Einzelanlage)

Belege & Aufbewahrungspflicht bei der Einkommensteuererklärung

Generell sind Belege im Rahmen der Steuererklärung seit 2017 lediglich nach Aufforderung des Finanzministeriums vorzulegen, wie es auch bei Einkünften aus Vermietung und VerpachtungAnlage V – der Fall ist.

Eine Aufbewahrungspflicht je nach Inhalt und Sachzusammenhang besteht – gerade für Gewerbetreibende und Privatpersonen mit Photovoltaikanlage, Freiberufler und Landwirte sowie Steuerpflichtige mit bedeutenden Überschusseinkünften – entsprechend der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) sowie der Abgabenordnung (AO) natürlich dennoch.

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