Abschreibung

Die Abschreibung ist allgemein hin eine Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, welche sich bei der Bilanz– und Kostenrechnung als gewinnmindernd auswirkt. Bilanzielle Abschreibungen werden im Handels- sowie Steuerrecht differenziert, wohingegen die Kostenrechnung sich mit kalkulatorischen Abschreibungen befasst. Im Rahmen der Buchführung werden Abschreibungen entweder direkt oder indirekt gebucht und müssen im Anlagengitter aufgeführt werden.

Abschreibung: Überblick, Ursachen, Anwendung

Der Begriff „Abschreibung“ beschreibt im betrieblichen Rechnungswesen allgemein eine Wertminderung von Vermögensgegenständen, welche planmäßig oder außerplanmäßig erfolgen kann. Dies entspricht der handelsrechtlichen Definition, unter die auch die Leistungsabschreibung fällt.

Im Gegensatz dazu subsumiert „Abschreibung“ als Sammelwort im Steuerrecht eine Vielzahl von unterschiedlichen Wertminderungen und Ermittlungsmethoden, beispielsweise die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die kalkulatorische Abschreibung ergibt sich aus der bilanziellen Abschreibung und wird innerhalb der Kostenrechnung als Anderskosten geführt. Der Abschreibungsbetrag ergibt sich aus den Wiederbeschaffungskosten am Bewertungsstichtag und kann aufgrund schwankender Marktpreise entsprechend nicht zu 100 % mit der Bilanzrechnung übereinstimmen.

Ursachen der Wertminderung: Technik, Wirtschaft, Zeit & Recht

Eine typische Ursache für Wertminderungen ist technischen Ursprungs. Dies ist in der Regel verbrauchsbedingt und kann durch gewöhnlichen Verschleiß – beispielsweise Gebrauchs- oder Ruheverschleiß – oder außergewöhnlichen Verschleiß – im Falle von Katastrophen – hervorgerufen werden.

Bei wirtschaftlichen Ursachen führt eine Veränderung am Markt zu einem Werteverzehr. Dies ist beispielsweise bei einer Nachfrageverschiebung der Fall oder auch bei Umsatzrückgang infolge einer Trendänderung; doch auch Veralten aufgrund technischen Fortschritts oder Fehlinvestitionen können eine Wertminderung faktorisieren.

Zeitlich bedingt können Wirtschaftsgüter entwertet werden, da gesetzliche Maßnahmen in Kraft treten, Verträge auslaufen oder Schutzrechte ablaufen.

Methoden der Abschreibung: linear, degressiv, progressiv

Grundsätzlich kann eine Abschreibung mithilfe unterschiedlicher Methoden durchgeführt werden: Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnlichen Nutzungsjahre verteilt. Bei der degressiven Abschreibung hingegen erfolgt die Kostenverteilung in fallenden Raten, wobei entweder die Differenz der Abschreibungsraten konstant bleibt (arithmetisch degressiv) oder der Prozentsatz (geometrisch degressiv). Der steuerlich maximal mögliche Prozentsatz für Abschreibungen ergibt sich aus den aktuellen Steuerrechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).

  • Lineare Abschreibung
  • Degressive Abschreibung (arithmetisch)
  • Degressive Abschreibung (geometrisch)

Die progressive Abschreibung spiegelt die degressive Abschreibung hinsichtlich ihrer Ratenfolge und kann ebenfalls arithmetisch oder geometrisch erfolgen. Mit Ausnahme von ansteigenden Abschreibungsbeträgen innerhalb der Leistungsabschreibung sind progressive Abschreibungen in der Steuerbilanz allerdings nicht gestattet.

Bilanzielle Abschreibung im Handelsrecht: planmäßig & unplanmäßig

Die handelsrechtliche Definition von „Abschreibung“ sieht eine Unterscheidung zwischen der Planmäßigkeit und Unplanmäßigkeit der Wertminderung vor.

Als „planmäßig“ gelten alle Abschreibungen, die bereits im Vorfeld festgelegt werden. Dies ist in der Regel bei abnutzbaren Anlagegütern der Fall – mit Ausnahme von unter anderem geringwertigen Wirtschaftsgütern, Fest- und Gruppenbewertungen. Außerplanmäßig sind Abschreibungen laut Handelsgesetzbuch (HGB) zwingend vorgeschrieben, sobald eine dauernde Wertminderung bei Wirtschaftsgütern vermutet wird.

Leistungsbezogene Abschreibung: Wertminderung nach Leistungspotenzial

Leistungsbezogene Abschreibungen – auch Leistungsabschreibungen genannt – bilden die Leistungen ab, die ein Unternehmen pro Jahr in Anspruch genommen hat. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Betriebsstunden einer Maschine oder aber die gefahrenen Kilometer von Firmenfahrzeugen handeln. Im Sinne des HGB handelt es sich somit um eine planmäßige Abschreibung.

Das EStG fordert eine nachweisbare wirtschaftliche Begründung für leistungsbezogene Abschreibungen und die damit verbundenen Schwankungen innerhalb der nutzungsbedingten Wertminderung. In Verhältnis zu dem geschätzten gesamtheitlichen Leistungsumfangs kann so der Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit ermittelt werden, welcher im Folgenden auf die jahresindividuelle Nutzung angesetzt werden kann.

Bilanzielle Abschreibung im Steuerrecht: AfA, AfaA, AfS & Co.

Eine Abschreibung von Vermögensgegenständen kann unterschiedlich erfolgen. Steuerrechtlich dient „Abschreibung“ lediglich als Sammelbegriff für viele unterschiedliche Arten der Wertminderung und Steuervergünstigung. Die Begriffe „Abschreibung“ und „Absetzung“ werden hier synonym verwendet.

Steuerrechtliche Abschreibungen im Überblick:

  • Absetzung für Abnutzung (AfA)
  • Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA)
  • Absetzung für Substanzverringerung (AfS)
  • Teilwertabschreibungen
  • Sofortabschreibung & Poolabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Sonderabschreibungen & erhöhte Absetzungen

Absetzung für Abnutzung (AfA): Anteiliger Werteverzehr pro Nutzungsjahr

Die „Absetzung für Abnutzung“ entspricht der planmäßigen Abschreibung im Handelsrecht. Bei dieser Abschreibungsart werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern ihrer geplanten betrieblichen Nutzungsdauer gemäß auf die einzelnen Jahre verteilt und die entsprechenden Teilbeträge pro Jahr von den aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten abgezogen.

Der Abschreibungsbetrag wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand angesetzt, in der Kostenrechnung als Kosten. Die „Absetzung für Abnutzung“ kann laut EStG im Kontext der Einkünfteermittlung als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden.

Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA)

Die „Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“ stellt eine Erweiterung der generellen „Absetzung für Abnutzung“ dar und entspricht der handelsrechtlichen außerplanmäßigen Abschreibung. Sie ist steuerrechtlich erlaubt, insofern ein Vermögensgegenstand in seiner Nutzungsfähigkeit eingeschränkt ist, und unterliegt – Begründung vorausgesetzt – dem steuerlichen Wahlrecht.

Absetzung für Substanzverringerung (AfS): Substanzverbrauch bei Förderung

Die „Absetzung für Substanzverringerung“ ist ein betrieblicher Aufwandsposten, der im Rahmen der Substanzförderung beispielsweise in Steinbrüchen oder beim Bergbau angesetzt wird, um den Verbrauch verhältnismäßig anhand von tatsächlicher Fördermenge und geschätzter Abbaumenge pro Jahr abzubilden.

Teilwertabschreibungen: Steuerliche Wahl bei dauerhafter Wertminderung

Handelsrechtlich besteht – Finanzanlagen ausgenommen – im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung die Pflicht zur Ansetzung einer Teilwertabschreibung. Im Gegensatz dazu unterliegt die Teilwertabschreibung laut Steuerrecht dem steuerlichen Wahlrecht und kann immer dann angewandt werden, wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes dauerhaft gesunken ist. Dies wirkt sich für gewöhnlich gewinnmindernd auf die Steuerbilanz aus.

Sofortabschreibung & Poolabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ihrer Natur gemäß können geringwertige Wirtschaftsgüter ihre Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder ihren Einlagewert betreffend bis zu einer Höhe von 250,00 € im selben Jahr voll umfassend als Aufwendung oder Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ können sie bei einem Wert zwischen 250,01 € und 800,00 € als Sammelposten in Form der sogenannten Poolabschreibung wertmäßig in fünf aufeinander folgenden Jahren zu gleichen Teilen herabgesetzt werden.

Sonderabschreibungen & erhöhte Absetzungen: Steuervergünstigung statt Wertverlust

Bei Sonderabschreibungen geht es um die Manipulation des Gewinns als Bemessungsgrundlage und der daraus resultierenden Steuervergünstigungen. Im engeren Sinne können Sonderabschreibungen als Ergänzung zur linearen „Absetzung für Abnutzung“ angewandt werden. Beispiele für Sonderabschreibungen sind laut EStG Reinvestitionszulagen sowie Ersatzbeschaffungsrücklagen gemäß Einkommensteuerrichtlinien (EStR).

„Erhöhte Absetzungen“ stellen eine Besonderheit innerhalb der steuerrechtlichen Abschreibung dar. Sie kommen immer dann zum Tragen, wenn anstelle der „Absetzung für Abnutzung“ beim abnutzbaren Anlagevermögen eine Steuervergünstigung gewährt wird. Da der Zweck der „erhöhen Absetzung“ sich auf die Steuervergünstigung konzentriert und in keinem Zusammenhang zu einer Wertminderung per se steht, zählen sie im weiteren Sinne zu den Sonderabschreibungen.

Buchführung: Direkte/indirekte Buchung, Bilanzierung & Finanzierung

Bei der Buchung von Abschreibungen findet vorrangig das Prinzip der Einzelbewertung Anwendung, unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch auch Sammelabschreibungen und Pauschalabschreibungen möglich. Die Abschreibungen werden entweder direkt an das jeweilige Vermögenskonto gebucht – dies ist für alle Kapitalgesellschaften so – oder indirekt an das passive Erneuerungskonto „Wertberichtigung auf Anlagen“.

Anlagengitter/Anlagespiegel: Auflistung aller Abschreibungen des Betriebsvermögens

Die Informationen hinsichtlich einer indirekten Abschreibung müssen im Anlagengitter bzw. Anlagespiegel aufgeführt werden und geben unter anderem Auskunft über das Alter von technischen Anlagen und Maschinen. Prinzipiell sind alle Abschreibungen Bestandteil des Anlagengitters und im Falle von Außerplanmäßigkeit entweder gesondert auszuweisen oder im Anhang entsprechend gekennzeichnet.

Kapitalgesellschaften sind laut HGB im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung dazu verpflichtet, bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens einen differenzierten Ausweis beizulegen, der die einzelnen Abschreibungen unter vorgeschriebenen Positionen nachweist. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens wird eine abweichende Gliederung und Positionierung vorgegeben.

Bilanzierungsspielraum: Sonderabschreibung, stille Reserven & Rücklagen

Bilanzpolitisch bedeuten Abschreibungen eine Gewinnschmälerung und bilden – gerade hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen – einen umfangreichen Bewertungsspielraum für den Bilanzierenden. Die Möglichkeiten für die Bildung stiller Reserven bzw. Rücklagen beispielsweise oder die Verschleierung von Finanzen und Ertragslage werden jedoch durch den Grundsatz der Stetigkeit ausbalanciert, der eine einmal gewählte Bewertungsmethode als Konstante fordert und Abweichungen nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt.

Finanzierung durch Abschreibung: Innenfinanzierung, Steuerprogression & Reinvestition

Abgesehen von ihrer bilanzpolitischen Bedeutung sind Abschreibungen von maßgeblicher Bedeutung für die Innenfinanzierung von Unternehmen. Die „verdienten Abschreibungen“ – das heißt, die über den Umsatzprozess in das Unternehmen zurückfließenden Abschreibungsbeträge – machen einen Großteil der gesamten Innenfinanzierung aus und bilden somit einen essenziellen Aspekt des Cashflows.

Abschreibungen wirken sich allgemein hin auf Unternehmen in Form von Zinsgewinnen aufgrund zinsloser Steuerkredite, Steuereinsparungen aufgrund von Steuerprogression oder hinsichtlich Ausschüttungssperren aus, welche die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften begrenzen. Auch Kapazitätserweiterungen im Sinne des Lohmann-Ruchti-Effekts können als Finanzierung durch Abschreibung bzw. Reinvestition das Anlagevermögen erweitern, ohne zusätzliches Kapital einzugeben.

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