Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter den sieben Einkunftsarten gelistet und zählen naturgemäß zu den Überschusseinkünften. Unter Kapitalvermögen wird das Eigenkapital eines Steuerpflichtigen verstanden, das er Dritten – Finanzinstituten und anderen Unternehmen – gewinnbringend zur Verfügung stellt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Beteiligungen, Dividenden & Zinsen

Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) des Anlagevermögens geltend zu machen, ist nur selten möglich, da die Option der Werbungskosten mittlerweile rechtlich ausgeschlossen wird. Demzufolge ist bei der steuerlichen Bewertung unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde.

Seit 2009 werden diese Überschusseinkünfte maßgeblich über die Abgeltungsteuer geregelt, nach der 25% der Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne – beispielsweise aus Aktienverkäufen – von den Finanzinstituten einbehalten werden, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Beispiele für Einkünfte aus Kapitalvermögen:

  • Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge – unter anderem aus Aktien sowie aus Unternehmensanteilen an GmbHs und Genossenschaften – inklusive verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)
  • Investmenterträge und Spezial-Investmenterträge gemäß Investmentsteuergesetz (InvStG)
  • Einnahmen aus der Beteiligung an Handelsgewerben (stiller Gesellschafter)
  • Einnahmen aus partiarischen Darlehen
  • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
  • Renten aus Rentenschulden
  • Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen inklusive Schatzwechsel
  • Stillhalterprämien
  • Gewinn aus der Veräußerung von Körperschaftsanteilen, Dividendenscheinen, Zinsscheinen und -forderungen
  • Gewinn aus der Übertragung von Rechten

Steuerabgabe vermeiden: Freistelltungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung & Freibeträge

Die Steuerabgabe für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist mittels bestimmter Freistellungsaufträge an die Banken vermeidbar, da dann der Sparerpauschbetrag greift. Gemäß Sparepauschbetrag sind bei Kapitalerträgen 801,00 Euro für ledige Steuerpflichtige – Steuerklasse 1 bzw. 2 als Alleinerziehende – steuerfrei. Bei Verheirateten – Steuerklasse 3 oder 5 bzw. 4 bei gleich hohem Einkommen – wird dieser Freibetrag auf 1.602,00 Euro verdoppelt. Alternativ ist es möglich, beim Finanzamt einen Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung zwecks Vorlage bei den Banken zu stellen, insofern das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung: KAP, KAP-BET & KAP-INV

Sollte der tatsächliche Wert der geringwertigen Wirtschaftsgüter über dem Sparerpauschbetrag liegen, ist es möglich, eine gesonderte Aufstellung der entsprechenden Vermögensgegenstände als Einzelanlage der Einkommensteuererklärung beizulegen und einen Abzug zu beantragen. Generell wird im Rahmen der Steuererklärung im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterschieden zwischen den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV.

Das Ausfüllen der Anlage KAP entfällt üblicherweise aufgrund der Abgeltungsteuer. In bestimmten Fällen sind die Regelungen die Besteuerung betreffend dort jedoch nicht eindeutig, sodass weitere Angaben notwendig werden. Teilweise sind auch Korrekturmaßnahmen erforderlich: So kann beispielsweise von den Finanzinstituten beim Steuerabzug die falsche Ersatzbemessungsgrundlage ausgewählt worden sein oder ein Sperrvermerk hinsichtlich der Kirchensteuer wurde trotz bestehender Kirchensteuerpflicht getroffen.

Anlage KAP-BET findet Anwendung im Falle von Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder Gemeinschaften. Die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte müssen gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Bei allen Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen und daher nicht aufgrund der Steuerbescheinigung der deutschen Depotbanken festgestellt werden können, ist es für den Steuerpflichtigen empfohlen oder verpflichtend, Anlage KAP-INV auszufüllen.

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