Bezieht sich auf das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das bereits 1889 in Kraft trat. Ursprünglich war es nur für wirtschaftliche Interessen gedacht. Mit der Überarbeitung aus dem Jahr 2006 sind auch kulturelle und soziale Zwecke möglich. Zweck der Novelle aus 2006 war es, die Gründung auch von kleinen Genossenschaften zu erleichtern (früher mindestens sieben Mitglieder, heute nur drei nötig etc.).
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