Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist gesetzlich zwar nicht definiert, doch er wird im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bewertungsgesetz (BewG) steuerrechtlich synonym für Vermögensgegenstand verwendet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher beide Begriffe als deckungsgleich erklärt.
Charakterisierung von Vermögensgegenständen
Das Handelsgesetzbuch (HGB) fordert im Rahmen der Jahresbilanz eine Auflistung und hinreichende Aufgliederung aller Vermögensgegenstände eines Unternehmens auf der Aktiva der Bilanz, welche unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgt.
Zwar gibt es im HGB keine einheitliche Definition dieser Vermögensgegenstände, doch einige wesentliche Merkmale sind einheitlich anerkannt:
- Güter mit wirtschaftlichem Wert und Nutzungspotenzial für den Kaufmann. Hierzu zählen neben Sachen und Rechten auch andersgeartete Gegenstände, z. B. rechtlich ungeschützte Erfindungen.
- Güter mit selbstständiger Bewertbarkeit. Hierzu zählen alle Güter, die vom ursprünglichen Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzbar sind oder, anders gesagt, ganzheitlich oder anteilig betrieblich veräußert werden können.
- Bilanzierungsfähige Güter innerhalb des Betriebsvermögens des Kaufmanns.
- Güter als wirtschaftliches Eigentum des Kaufmanns.
Erfüllt ein Wirtschaftsgut die Merkmale eines Vermögensgegenstandes, gilt es als bilanzierungsfähig und somit grundsätzlich auch als aktivierungspflichtig. Ausnahme hierzu bilden explizite gesetzliche Bilanzierungsverbote, welche die Aktivierung bilanzierungsfähiger Güter aushebeln.
Umfang der Wirtschaftsgüter
Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassen Wirtschaftsgüter neben Sachen und Tieren unter gewissen Rahmenbedingungen auch nicht-körperliche Gegenstände wie beispielsweise Rechte sowie vermögenswerte Vorteile. Einkommensteuerlich werden Verbindlichkeiten zudem als negative Wirtschaftsgüter erfasst; bewertungsrechtlich existieren ausschließlich positive Wirtschaftsgüter.
Bewertung von Wirtschaftgütern
Hinsichtlich der Abschreibung werden Wirtschaftsgütern verschiedene Eigenschaften zugeschrieben. Die Einteilung erfolgt im Sinne des EStG, da unterschiedliche Wirtschaftsgüter unterschiedlichen Rechtsformen unterliegen. Hierbei wird zwischen der Dinglichkeit, Mobilität, Abnutzung und gewöhnlichen Nutzbarkeit unterschieden. Generell muss als Abschreibungsbasis eine selbstständige Nutzbarkeit vorliegen.
Abschreibungsrelevante Eigenschaften:
- Dinglichkeit: materiell oder immateriell
- Mobilität: beweglich oder unbeweglich
- Abnutzung: abnutzbar oder nicht abnutzbar
- Nutzbarkeit: selbstständig oder unselbstständig
Dinglichkeit von Wirtschaftsgütern
Die Dinglichkeit dient als Bewertungsgrundlage und kategorisiert einen Vermögensgegenstand entweder als materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut ein. Ganz allgemein zählen laut BGB Sachen wie beispielsweise Gebäude, Maschinen und Waren zu den materiellen Wirtschaftsgütern, ebenso wie Tiere. Laut Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) werden auch Scheinbestandteile, Laden- und Mietereinbauten als materiell eingestuft. Das EStG nennt als Beispiele für immaterielle Wirtschaftsgüter insbesondere Rechte und rechtsähnliche Werte sowie sonstige Vorteile.
Beispiele für materielle Wirtschaftsgüter:
- Sachen
- Tiere
- Scheinbestandteile
- Laden- und Mietereinbauten
Beispiele für immatielle Wirtschaftsgüter:
- Rechte
- Rechtsähnliche Werte
- Sonstige Vorteile
Mobilität von Wirtschaftsgütern
Eine Bewertung der Wirtschaftsgüter hinsichtlich ihrer Mobilität ist essenziell für unter anderem die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), Investitionszulagen und –abzugsbeträge, degressive Abschreibung sowie Sonderabschreibungen. Die Mobilität eines Wirtschaftsgutes steht in einer gewissen Abhängigkeit zu seiner Dinglichkeit, da immaterielle Güter von der Natur ihrer Beschaffenheit her zwangsläufig auch unbeweglich eingestuft werden müssen. Dahingegen ist bei materiellen Vermögensgegenständen eine Unterscheidung bezüglich der Beweglichkeit der Güter möglich.
Neben den immateriellen Wirtschaftsgütern gelten als unbeweglich: Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile sowie sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Außenanlagen, Umzäunungen, Hof- und Platzbefestigungen uvm.
Beispiele für unbewegliche Wirtschaftsgüter:
- Immaterielle Wirtschaftsgüter
- Grund und Boden
- Gebäude und Gebäudeteile
- Sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter
Unter die Kategorie der materiellen beweglichen Wirtschaftsgüter fallen bewegliche Sachen und Tiere, Schiffe, Feldinventar und stehende Ernte sowie Scheinbestandteile und bestimmte Betriebsvorrichtungen, selbst als wesentlicher Bestandteil von Gebäuden.
Beispiele für bewegliche Wirtschaftsgüter:
- Bewegliche Sachen
- Tiere
- Schiffe
- Feldinventar und stehende Ernte
- Scheinbestandteile
- Bestimmte Betriebsvorrichtungen
Abnutzung von Wirtschaftsgütern
Letzten Endes werden alle Güter, materiell wie immateriell, beweglich wie unbeweglich, auf den Grad ihrer Abnutzung hin untersucht und bewertet.Dies ist wesentlich für die Abschreibung, da laut EStG nur abnutzbare Wirtschaftgüter überhaupt abgesetzt werden können.
Abnutzbar können insbesondere Gebäude und Gebäudeteile sein, ebenso wie andere unbewegliche Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Grund und Boden, sowie alle beweglichen Wirtschaftsgüter ohne Einschränkungen. Unter bestimmten Umständen können auch immaterielle Wirtschaftsgüter einer Abnutzung unterworfen sein, wie es beispielweise bei Patenten, Marken und Homepages der Fall ist.
Beispiele für abnutzbare Wirtschaftsgüter:
- Materielle unbewegliche Wirtschaftsgüter (außer Grund und Boden)
- Bewegliche Wirtschaftsgüter
- Bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter
Neben Grund und Boden kommen insbesondere als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter in Betracht: Beteiligungen und andere Finanzanlagen wie beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften. Auch bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter wie Domains können in diese Kategorie fallen und weiter alle Forderungen und Verbindlichkeiten als Paradebeispiel für immaterielle, unbewegliche, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.
Beispiele für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter:
- Grund und Boden
- Beteiligungen
- Andere Finanzanlagen
- Domains
- Forderungen
- Verbindlichkeiten
Dreiteilung der Wirtschaftsgüter
Steuerrechtlich wird bei den Wirtschaftsgütern eine Dreiteilung in unterschiedliche Vermögen vorgenommen. Hierbei handelt es sich einerseits um das Betriebsvermögen und andererseits um das Privatvermögen. Betriebsvermögen wird weiter unterteilt in notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen, während Privatvermögen immer als notwendig erachtet wird.
Die Dreiteilung erfolgt also in:
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Gewillkürtes Brtriebsvermögen
- Notwendiges Privatvermögen
Welche Vermögen als Betriebs- bzw. Privatvermögen qualifiziert sind, ist den EStR zu entnehmen. Es gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit von Wirtschaftsgütern, nach dem Vermögensgegenstände folglich entweder ganz dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind oder ganz dem Privatvermögen. Ein überwiegend und regelmäßig betrieblich genutztes Gut wird daher entgegen seiner tatsächlichen betrieblichen Nutzung zu 100% aktiviert. Ausnahme hierzu bilden Grundstücke, da sie dem Grundsatz der Teilbarkeit unterliegen.