Anlagevermögen

Das Anlagevermögen dient dem Betriebszweck und umfasst alle Vermögensteile, die nicht zum Verkauf vorgesehen sind. Üblicherweise wird das Anlagevermögen mit langfristigem Kapital finanziert – dabei kann es sich sowohl um Eigenkapital als auch um langfristiges Fremdkapital handeln. In der Betriebswirtschaftslehre (BWL) bildet das Anlagevermögen zusammen mit dem Umlaufvermögen das Betriebsvermögen eines Unternehmens.

Anlagevermögen im Handelsrecht

Gemäß Handelsrecht zählen nur diejenigen Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd dienlich zu sein. „Dauernd“ bezeichnet hierbei nicht die Zeitdauer, sondern die Häufigkeit, mit der das jeweilige Wirtschaftsgut im Geschäftsbetrieb eingesetzt wird. Mittels Wertberichtigung und/oder Abschreibung kann der Verbrauch eines Wirtschaftsgutes nachgehalten werden.

Das Anlagevermögen setzt sich zusammen aus immateriellen Vermögensgegenständen wie dem Wert einer Firma, Sachanlagen – beispielsweise Maschinen oder Büromöbel – und Finanzanlagen im Sinne von Aktien, Wertpapieren und Co.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände
    • Firmenwert
    • Konzession
    • Software
    • Patente
  • Sachanlagen
    • Grundstücke und Bauten
    • Technische Anlagen und Maschinen
    • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen
    • Beteiligungen
    • Aktien, insofern sie längerfristig gehalten werden
    • Wertpapiere des Anlagevermögens

Bilanzgliederung für Kapital- & Personengesellschaften

Im Rechnungswesen wird das Anlagevermögen zusammen mit dem Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) müssen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eine detaillierte Bilanzgliederung befolgen. Die einzelnen Bilanzierungsposten müssen gesondert und akkurat entsprechend der im Gesetzestext vorgegebenen Aufstellung und Reihenfolge ausgewiesen werden. Je nach Größe der Gesellschaft erfolgt die Bilanzgliederung mehr oder weniger umfangreich.

Die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Bilanzgliederung liegt darin begründet, dass der Wert von Sachanlagen in der Regel keinen großen Schwankungen unterliegt und somit leicht einschätzbar ist, wohingegen immaterielle Vermögensgegenstände und Finanzanlagen stärkeren Wert- und Kursschwankungen unterliegen. Hinsichtlich der Gewährung von Krediten achten Banken deshalb vor allem auf die Höhe der Sachanlagen und stehen anderen Posten des Anlagevermögens eher kritisch gegenüber.

Kleinstkapitalgesellschaften: Einfache verkürzte Bilanz

Für Kleinstkapitalgesellschaften und entsprechende Personengesellschaften gilt: Eine verkürzte Bilanz ist ausreichend und sieht eine oberflächliche Gliederung der Bilanz vor. Auf der Aktivseite wird zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktiven latenten Steuern und zuletzt dem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung unterschieden. Auf der Passivseite erfolgt eine Differenzierung zwischen Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten und passiven latenten Steuern.

Verkürzte Bilanz (Kleinstkapitalgesellschaften):

  • Aktivseite:
    • A – Anlagevermögen
    • B – Umlaufvermögen
    • C – Rechnungsabgrenzungsposten
    • D – Aktive latente Steuern
    • E – Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
  • Passivseite:
    • A – Eigenkapital
    • B – Rückstellungen
    • C – Verbindlichkeiten
    • D – Rechnungsabgrenzungsposten
    • E – Passive latente Steuern

Kleine Kapitalgesellschaften: Genaue verkürzte Bilanz

Für kleine Kapital- und Personengesellschaften wird eine verkürzte Bilanz gesetzlich ebenfalls als ausreichend angesehen. Allerdings erfolgt hier neben der einfachen Gliederung noch eine untergeordnete Gliederung sämtlicher Bilanzposten. Für das Anlagevermögen ergibt sich hieraus – wie auch beim Handelsrecht – eine genauere Einteilung der Wirtschaftsgüter in immaterielle Vermögensgegenstände, Sach- und Finanzanlagen.

Verkürzte Bilanz (Kleine Kapitalgesellschaften):

  • Aktivseite:
    • A – Anlagevermögen
      • I – Immaterielle Vermögensgegenstände
      • II – Sachanlagen
      • III – Finanzanlagen

Mittelgroße/große Kapitalgesellschaften: Ausdifferenzierte Bilanz

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen – ebenso wie die ihnen gleichgestellte Personengesellschaften – eine umfassende und ungekürzte Bilanz vorweisen. Die handelsrechtliche Gliederung des Anlagevermögens in immaterielle Vermögensgegenstände, Sach- und Finanzanlagen wird noch genauer spezifiziert und in weitere, kleinere Unterposten unterteilt.

Die immateriellen Vermögensgegenstände werden vierfach unterteilt in selbst geschaffene und erworbene Rechte, Firmenwert und geleistete Anzahlungen; bei den Sachanlagen wird ebenfalls vierfach differenziert zwischen Grundstücken und Bauten, technischen Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Bauanlagen; für die Finanzanlagen schließlich wird sechsfach unterschieden zwischen Unternehmensanteilen und Beteiligungen, Ausleihungen unter anderem an verschiedene Unternehmen sowie Wertpapiere des Anlagevermögens.

  • Aktivseite:
    • A – Anlagevermögen
      • I – Immaterielle Vermögensgegenstände
        • 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
        • 2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
        • 3. Geschäfts- oder Firmenwert
        • 4. Geleistete Anzahlungen
      • II – Sachanlagen
        • 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
        • 2. Technische Anlagen und Maschinen
        • 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
        • 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
      • III – Finanzanlagen
        • 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
        • 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
        • 3. Beteiligungen
        • 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
        • 5. Wertpapiere des Anlagevermögens
        • 6. sonstige Ausleihungen

Anlagenspiegel

Kapitalgesellschaften sind darüberhinausgehend laut HGB verpflichtet, die Entwicklung ihres Anlagevermögens innerhalb eines vollen Geschäftsjahres in einer Übersicht – Anlagengitter oder -spiegel genannt – tabellarisch aufzubereiten. Diese Übersicht basiert auf dem Anlageverzeichnis innerhalb der Anlagenbuchhaltung.

Anlagevermögen im Steuerrecht

Das Steuerrecht sieht hinsichtlich der Steuerbilanz eine Unterscheidung zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen vor. Für die Bewertung der abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine saubere Abgrenzung zwischen Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten notwendig. Diesbezüglich geben zum einen die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und zum anderen das Bundessteuerblatt (BStBl) Auskunft.

Abnutzbares Anlagevermögen

Als abnutzbar gelten somit diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Nutzung aufgrund ihrer Beschaffenheit zeitlich begrenzt wird und die unvermeidlich einem gewissen Werteverzehr unterliegen. Ist die Wertminderung allerdings nicht von dauernder Natur, ist handelsrechtlich wie steuerrechtlich eine Abschreibung untersagt und stattdessen lediglich eine Teilwertabrechnung zugelassen.

Abnutzbares Anlagevermögen:

  • Gebäude
  • Technische Anlagen und Maschinen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter (u. a. Patente)

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Bewertung für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Differenzwert zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Minuend und des Abschreibungsbetrags als Subtrahend angesetzt. Der bei der Eigenproduktion aus den Herstellungskosten und bei dem betrieblichen Einkauf aus den Anschaffungskosten hergeleitete Wert wird also um die Abschreibungssumme gekürzt.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Nicht abnutzbar sind laut Definition und steuerrechtlichem Verständnis diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Gebrauch keine Wertminderung mit sich bringt und die somit hinsichtlich ihrer Beschaffenheit eine zeitlich unbegrenzte Nutzung erlauben. Aufgrund des fehlenden Werteverzehrs sind weder Abschreibungen noch Teilwertabschreibungen auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter möglich.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen:

  • Grund und Boden
  • Beteiligungen
  • Andere Finanzanlagen (u. a. Wertpapiere)
  • Bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter (u. a. Brennrecht)

Das EStG sieht eine Bewertung aller nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf Grundlage ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vor. Im Falle der Erbschaftsteuer wird es in der Regel mit dem gemeinen Wert angesetzt. Betriebsgrundstücke stellen hier eine Ausnahme dar und werden mit den jeweiligen Grundbesitzwerten angesetzt.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR)

Bei der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, kurz: VGR, wird das Anlagevermögen als der Wert aller produzierten Wirtschaftsgüter definiert, insofern sie wiederholt oder dauerhaft in der Produktion genutzt werden. Hierzu zählen Sachanlagen – zum Beispiel Nutztiere und -pflanzen sowie Ausrüstung – und immaterielle Anlagegüter wie Computerprogramme und Urheberrechte. Finanzanlagen hingegen gehören in diesem Fall nicht zum Anlagevermögen, ebenso wenig wie nicht produzierte Sachanlagen oder Gebrauchsvermögen der privaten Haushalte.

Anlagevermögen der VGR:

  • Sachanlagen
  • Immaterielle Anlagegüter

Kein Anlagevermögen der VGR:

  • Finanzanlagen
  • Nicht produzierte Sachanlagen
  • Gebrauchsvermögen der privaten Haushalte

Das Anlagevermögen wird – wie Anlageinvestitionen auch – abgegrenzt und brutto bzw. netto dargestellt. Das Bruttoanlagevermögen umfasst alle Anlagen mit Neuwert, wohingegen das Nettoanlagevermögen Wertminderungen und Abschreibungen berücksichtigt. Die Differenz zwischen brutto und netto wird gemeinhin als Modernitätsgrad bezeichnet und gibt Auskunft über den Alterungsprozess des Anlagevermögens.

Abgrenzung: Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen bildet das Gegenstück zum Anlagevermögen. Es lässt sich insofern leicht abgrenzen, als dass hierunter alle Vermögensgegenstände fallen, die eben nicht dauerhaft für die betriebliche Verwendung bestimmt sind, sondern kurzfristig umgeschlagen werden. Die Unterscheidung und Zuordnung erfolgten also hinsichtlich der beabsichtigen Verwendung des jeweiligen Wirtschaftsgutes im Unternehmen.

Die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist nach EStG auch im Falle einer Veräußerung bestimmter Anlagegüter relevant. Die Einordnung zum Anlagevermögen vor Verkaufszeitpunkt vorausgesetzt, besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit einer Übertragung von stillen Reserven.

Beispiel: Wertpapiere

Wertpapiere können sowohl zum Anlagevermögen als auch zum Umlaufvermögen gezählt werden. Erfolgt der Erwerb von Wertpapieren mit der Absicht, sie dauerhaft oder langfristig im Unternehmen zu halten – dies ist häufig bei Aktien der Fall -, werden sie als „Wertpapiere des Anlagevermögens“ eingeordnet. Zielt der Erwerb der Wertpapiere hingegen auf kurzfristige Geldanlagen oder Spekulationszwecke ab, werden sie dem Umlaufvermögen als „Sonstige Wertpapiere“ zugeordnet.

  • Langfristige Haltung: „Wertpapiere des Anlagevermögens“ (AV)
  • Kurzfristige Haltung: „Sonstige Wertpapiere“ (UV)

Bewertung Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen

Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgt zu Teilen anders als die des Umlaufvermögens: Im Sinne des gemilderten Niederstwertprinzips werden planmäßige Abschreibungen – gegebenenfalls auch sofortige Abschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) – bewertet, wohingegen das strenge Niederstwertrinzip üblicherweise die Bewertungsgrundlage für das Umlaufvermögen darstellt.

Wechsel zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel von Wirtschaftsgütern zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen möglich.

Veräußerung von Anlagen (AV wird zu UV)

Wechselt ein Wirtschaftsgut vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen, handelt es sich in der Regel um den Verkauf dieses Gutes. Der Vermögensgegenstand bleibt hierbei so lange dem Anlagevermögen zugehörig, wie seine bisherige Nutzung weiterhin und unverändert erfolgt. Die Veräußerung vorbereitende Maßnahmen sind möglich, insofern sie die betriebliche Nutzung nicht partiell einschränken oder komplett verhindern.

Beispiele:

  • Parzellierung eines betrieblich genutzten Grundstückes
  • Einteilung eines betrieblich genutzten Gebäudes in Eigentumswohnungen

Geht das Handeln des Veräußerers hingegen über die bloße Verkaufstätigkeit hinaus und wirkt er stattdessen beispielsweise aktiv an Veränderungen des Vermögensgegenstandes mit, läuft dieser sofort zum Umlaufvermögen über, auch wenn die Nutzung zunächst unverändert bleibt.

Beispiel:

  • Aktive Aufbereitung eines betrieblich genutzten Grundstückes zum Bauland

Warenrückruf (UV wird zu AV)

Ein Wechsel von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zum Anlaufvermögen tritt oftmals ein, wenn bestimmte Waren oder Warengruppen aus dem Sortiment genommen werden oder ein Warenrückruf – beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Bedenken – stattfindet. Die entsprechenden Wirtschaftsgüter gehen in das Anlagevermögen über, sobald sie nicht länger zum Verkauf angeboten werden.

Beispiele:

  • Änderung eines PKWs von betrieblicher Nutzung zur Verwendung als Ausstellungsstück oder Vorführwagen
  • Rückruf eines Wasserkochers aufgrund eines Sicherheitsrisikos, bspw. Kurzschlussgefahr

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