Abschreibung für Abnutzung (AfA)

Bei der „Abschreibung für Abnutzung“ – auch „Absetzung für Abnutzung“ oder kurz: AfA genannt – handelt es sich um eine gängige steuerrechtliche Variante der bilanziellen Abschreibung. Das handelsrechtliche Pendent zu der „Abschreibung für Abnutzung“ ist die planmäßige Abschreibung.

Abschreibung für Abnutzung (AfA) – Beispiele, Methoden, Ausnahmen

Wie dem Namen zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Abschreibungsart um eine Wertminderung hinsichtlich der Nutzung eines Vermögensgegenstandes. Demzufolge kann die „Abschreibung für Abnutzung“ ausschließlich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern erfolgen und ist in ihrer Anwendung auf Anlagevermögen beschränkt. Demzufolge kann das gesamte Anlagevermögen – Grund und Boden, geleistete Anzahlung und Finanzanlagen ausgenommen – der Abnutzung der einzelnen Güter entsprechend abgesetzt werden.

Beispiele für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

  • Gebäude in betrieblicher Nutzung
  • Technische Anlagen und Maschinen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung

Nicht der Abnutzung unterworfene Anlagegüter sowie Umlaufvermögen jeglicher Art können über diese Variante der Abschreibung nicht herabgesetzt werden und bedienen sich stattdessen der steuerrechtlichen Teilwertabschreibungen.

Lineare Abschreibung: Wertminderung zu jährlich gleichbleibenden Raten

Die Regelmethode der „Abschreibung für Abnutzung“ ist die lineare Abschreibung. Demnach werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlagegutes zu gleichen Teilen auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt, so dass sich der bilanzielle Wert des Anlagegutes pro Jahr um einen fixen Betrag reduziert. Wird ein Wirtschaftsgut nicht zum 1. eines Wirtschaftsjahres erworben, wird die Abschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zeitanteilig und auf Monatsbasis vorgenommen.

  • Linear: Feste Anschaffungs-/Herstellungskosten pro Jahr gemäß Nutzungsdauer

Dieser jährliche Abschreibungsbetrag wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand angesetzt – in der Kostenrechnung als Kosten – und kann laut Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkünfteermittlung entweder als betriebliche Ausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden.

Degressive Abschreibung: Werteverzehr bei konstantem Prozentsatz & fallenden Raten

In Abhängigkeit von der jeweils aktuellen Rechtslage ist die Abschreibung bei beweglichen materiellen Anlagegütern alternativ auch degressiv möglich. Anstelle des festgesetzten jährlichen Abschreibungsbeitrags erfolgt die bilanzielle Wertminderung hier über einen jährlich konstant gehaltenen Prozentsatz, der sich in seiner Höhe von der linearen Abschreibung ableitet.

Der Prozentsatz misst sich ab der zweiten Abschreibung auf den Restbuchwert des jeweiligen Vorjahres und ist der Größe nach bis zu einer gesetzlich vorgegebenen Obergrenze hin frei wählbar. Er unterliegt jedoch den konjunkturpolitischen Maßnahmen und gesetzlichen Regelungen und muss im letzten Jahr der vorgesehenen Nutzungsdauer – unabhängig von dem bisherigen Abschreibungssatz – bis auf den Erinnerungswert in Höhe von 1,00 Euro voll abgeschrieben werden.

  • Degressiv: Fester Prozensatz auf Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Restbuchwert des Vorjahres

Im Hinblick auf ihre Validität im Steuerrecht ist die degressive Abschreibungsmethode für Abnutzung in der Vergangenheit mehrfach aktiviert und deaktiviert worden. Die bis dato letzte Änderung kam für Anschaffungen bzw. Herstellungen ab 2011 auf, bei der die degressive Abschreibung für Abnutzung erneut außer Kraft gesetzt wurde. Eine Einführung für bewegliche Anlagegüter der Jahre 2020 und 2021 ist allerdings als zusätzlicher Investitionsanreiz bereits wieder im Gespräch.

Ausnahmen & Sonderregelungen: Leistungsabschreibung, Gebäude, GWG

Prinzipiell ist nach dem Grundsatz der Stetigkeit eine einmal gewählte Abschreibungsmethode beizubehalten. Gebäude ausgenommen ist es unter gewissen Umständen jedoch möglich, von einer degressiven Abschreibung auf die Regelmethode der linearen Abschreibung zu wechseln, damit der Restbuchwert des abnutzbaren Anlagegutes auf null fällt.

Weitere Ausnahmeregelungen gibt es bei leistungsbezogenen Abschreibungen und Abschreibungen von Gebäuden sowie Wirtschaftsgütern mit geringer Nutzungsdauer oder geringem Wert.

Die gängigen Ausnahmen in dr Übersicht:

  • Leistungsbezogene AfA
  • AfA auf betrieblich genutzte Gebäude
  • AfA bei geringer Nutzungsdauer
  • Afa bei GWG

Leistungsbezogene Abschreibung für Abnutzung: Minderung des Leistungspotenzials

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist es möglich, als Bemessungsgrundlage für die „Abschreibung für Abnutzung“ die Abnutzung nicht pauschal, sondern hinsichtlich des tatsächlichen Gebrauchs innerhalb eines Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die Minderung des Leistungspotenzials dieser Anlagegüter muss begründet werden und nachweisbar sein.

  • Leistungsbezogen: Werteverzehr nach tatsächlichem Leistungsverbrauch

Abschreibung für Abnutzung bei Gebäuden: Altbauten, Neubauten & Einzelfallentscheid

Betrieblich genutzte Gebäude stellen im Rahmen der „Abschreibung für Abnutzung“ eine Besonderheit dar, da sich die konkrete Nutzungsdauer von Gebäuden im Vorfeld nur schwer abschätzen lässt. Aus diesem Grund sind für die lineare Abschreibung gleiche Jahresraten und ein fester Prozentsatz – in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudeart sowie den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – zwingend vorgeschrieben.

  • Gebäude (linear): Feste Raten & Fester Prozentsatz nach Gebäudeart/Kosten

Bei der degressiven Abschreibung sieht das EStG vor, dass inländische Neubauten verstärkt in den ersten Jahren abgeschrieben werden können. Welcher Satz für welches Gebäude gilt, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Hilfestellung gibt eine umfangreiche Übersicht, welche das Bundesfinanzministerium (BFM) in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) publiziert hat.

  • Gebäude (degressiv): Einzelfall in Anlehnung an die EStR

Anlagegüter mit geringer Nutzungsdauer & geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter, deren Gesamtnutzungsdauer unter einem Jahr liegt, werden grundsätzlich nicht abgeschrieben. Stattdessen werden die dafür aufgewendeten Anschaffungskosten direkt als Betriebsausgabe angesetzt.

  • Nutzungsdauer < 1 Jahr = Betriebsausgabe (keine Abschreibung!)

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten ebenfalls abweichende Regelungen – hier jedoch in Abhängigkeit zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Liegen die Kosten netto bei maximal 800,00 Euro, sind die Vermögensgegenstände voll abschreibungsfähig. Dies gilt auch bei Einnahmen-Überschuss-Einkünften – hier können die Kosten darüber hinaus als Werbungskosten steuermindernd behandelt werden.

  • GWG bis 800,00 Euro netto = 100 % abschreibungsfähig

Bei Nettokosten in Höhe von 150,00 Euro bis 1.000 Euro ist es außerdem möglich, aus allen gleichartigen Wirtschaftsgütern Sammelposten zu bilden und diese in fünf aufeinander folgenden Jahren zu gleichen Teilen linear abzuschreiben.

  • GWG 150,00 Euro bis  1.000,00 Euro netto = Sammelposten (lineare Abschreibung zu 20 % auf 5 Jahre)

Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter

Die „Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter“ – kurz: AfA-Tabelle AV – zeigt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für branchenunspezifisch genutzte, allgemein verwendbare Anlagegüter auf. Zu Teilen werden zudem branchenspezifische Nutzungsdauern separat aufgeführt – diese Angaben sind bei Branchenzugehörigkeit vorrangig zu beachten.

Die AfA-Tabelle AV stellt keine Rechtsverbindlichkeit dar, doch sie wird sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Wirtschaft und der Verwaltung generell als Hilfsmittel und Fachquelle anerkannt.

Umfang und Gliederung der Afa-Tabelle AV: Abfüllanlagen bis Zusammentragmaschinen

Die AfA-Tabelle AV berücksichtigt alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind bzw. werden, und beruht auf professionellen Schätzungen und Erfahrungswissen, beispielsweise der steuerlichen Betriebsprüfung in Unternehmen. Dabei wurde primär die betriebsgewöhnliche technische Abnutzung der Anlagegüter sowie ihr wirtschaftlicher Verbrauch überprüft und berücksichtigt.

Die grobe Gliederung unterscheidet wie folgt:

  • 1 – Unbewegliches Anlagevermögen
  • 2 – Grundstückseinrichtungen
  • 3 – Betriebsanlagen allgemeiner Art
  • 4 – Fahrzeuge
  • 5 – Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen
  • 6 – Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • 7 – Sonstige Anlagegüter

Diese Gliederung nachfolgend gibt es noch eine alphabetische Listung aller Anlagevermögen inklusive der jeweiligen Nutzungsdauer und Fundstelle. Diese Liste reicht von A wie Abfüllanlagen bis Z wie Zusammentragmaschinen und umschließt insgesamt über 200 unterschiedliche Anlagegüter.

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