Abgabenordnung (AO)

Die Abgabenordnung ist die Grundlage des deutschen Steuerrechts. Sie ist in 400 Paragrafen und 9 Teile gegliedert, unter anderem in die einleitenden Vorschriften, das Steuerschuldrecht, allgemeine Verfahrensvorschriften oder auch die Vollstreckung. Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen findest Du hier einfach erklärt.

Was ist die Abgabenordnung?

Die Abgabenordnung ist das grundlegende Gesetz des deutschen Steuerrechts. In ihr werden die Regelungen und Verfahren beschrieben, die für alle Arten von Steuern gelten. Die Abgabenordnung existiert seit dem 1. Januar 1977 und ist seitdem mehrfach überarbeitet worden.

Abgabenordnung: Definition

Im Wesentlichen enthält die Abgabenordnung gesetzlich geregelte Vorschriften und grundsätzliche Regelungen zum Abgaben- und Steuerrecht.

Die Abgabenordnung ist eines der elementarsten Gesetze im Steuerrechts Deutschlands. Sie regelt zum Beispiel die Erhebung und Festsetzung von Steuern sowie die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen oder aber auch die Vollstreckung von Steuern.

  • Abgabenordnung ist die Grundlage des deutschen Steuerrechts
  • Beinhaltet alle Regelungen und Verfahren für alle Arten von Steuern

Gliederung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung wird in neun Teile gegliedert. Deren Reihenfolge richtet sich nach dem zeitlichen Ablauf eines Besteuerungsverfahrens.

Die Bestandteile der Abgabenordnung im Überblick:

  1. Einleitende Vorschriften
  2. Steuerschuldrecht
  3. Allgemeine Verfahrensvorschriften
  4. Durchführung der Besteuerung
  5. Erhebungsverfahren
  6. Vollstreckung
  7. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
  8. Straf- und Bußgeldvorschriften
  9. Schlussvorschriften

Einleitende Vorschriften

Diese beinhalten die grundsätzliche Steuerdefinition (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AO) und die steuerlichen Grundlagen und Begriffe. Steuern werden hierbei ganz klar von Beiträgen oder Gebühren getrennt. Anders als bei Beiträgen oder Gebühren erfolgt bei Steuern keine Gegenleistung.

Steuerschuldrecht

Das Steuerschuldrecht behandelt die Grundsätze im Verhältnis zwischen Staat und Steuerschuldner. Außerdem geht es hier um die Höhe des Anspruches des Steuerzahlers, aber auch um Steuerbegünstigungen. Ebenfalls werden hier die Voraussetzungen für die Haftung der Steuerschuld eines anderen definiert.

Allgemeine Verfahrensvorschriften

In den allgemeinen Verfahrensvorschriften werden unter anderem die steuerlichen Fristen festgelegt. Auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit ist hier zu finden. Fristverlängerungen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden ebenfalls an dieser Stelle definiert.

Durchführung der Besteuerung

Hierbei handelt es sich um den elementarsten Teil der Abgabenordnung. In der Durchführung der Besteuerung gibt es eine detaillierte Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden. Zusätzlich werden hier auch die Vorschriften zu Steuerfestsetzungen sowie Steuerbescheiden definiert (§ 155 Abs. 1 AO).

Erhebungsverfahren

Im Erhebungsverfahren wird geregelt, wann eine Steuer zu bezahlen ist. Auch die Verjährung eines Steueranspruchs wird hier beschrieben, ebenso wie die Stundung einer Steuer oder aber auch der Erlass aus Billigkeitsgründen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei nicht fristgerechter Zahlung (§ 240 AO) gehört auch zu den Regelungen des Erhebungsverfahrens.

Vollstreckung

Sollten fällige Steuern nicht gezahlt werden, ist die Eintreibung durch eine Zwangsvollstreckung der Finanzbehörde möglich. Besonders ist hierbei, dass der Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörden kein gerichtlicher Vollstreckungstitel vorangehen muss. Grundlage für die Vollstreckung der Finanzbehörden kann beispielsweise ein Steuerbescheid sein.

Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ermöglicht den Finanzbehörden ihre Entscheidungen ohne Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu treffen. Hierbei ist das Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen als Rechtsschutz angeordnet und für den Steuerschuldner kostenfrei. Sollte das Einspruchsverfahren erfolglos durchgeführt worden sein, kommt es zu einer Klage vor dem Finanzgericht.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Hier sind genaue materielle Vorschriften über Steuerstraftaten wie zum Beispiel Steuerhinterziehung und Steuerordnungswidrigkeiten wie Steuerverkürzungen festgelegt. Das Bußgeld wird nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten erhoben.

Schlussvorschriften

Die Schlussvorschriften regeln die Einschränkung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, den Schutz des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Steuerbegünstigte Zwecke

Es gibt auch eine Vielzahl von Steuerbegünstigungen oder auch Steuerbefreiungen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Körperschaft eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt. Es kommt auch vor, dass Vereine mehreren dieser Zwecke nachgehen. Dies ist rechtens, insofern es in der Satzung festgeschrieben steht.

  1. Gemeinnützige Zwecke
  2. Mildtätige Zwecke
  3. Kirchliche Zwecke

Gemeinnützige Zwecke

Sie definieren eine Tätigkeit, die die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich selbstlos fördert. Die Ziele der gemeinnützigen Tätigkeit liegt beispielsweise in der Förderung von Umwelt-, Tier- und Naturschutz, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur oder vergleichbaren Themenfeldern.

Mildtätige Zwecke

Mildtätige Zwecke werden dann von einer Körperschaft verfolgt, wenn sie Personen selbstlos unterstützt, die persönlich oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage hilfsbedürftig sind. Hierzu gehören beispielsweise Frauenhäuser, Mahlzeitendienste, Behinderteneinrichtungen, Telefonseelsorge, etc.

Kirchliche Zwecke

Kirchliche Zwecke werden nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Religionsgemeinschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Auch hierbei ist Voraussetzung, dass die Förderung selbstlos, unmittelbar und ausschließlich erfolgen muss. Steuerlich begünstigt werden können also die Unterhaltung von Gotteshäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die Verwaltung von Kirchenvermögen, Beerdigungen, etc.

Verjährung der Zahlung im Steuerrecht

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können die Ansprüche nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Im Steuerrecht gelten andere Fristen als im bürgerlichen Recht. Die Zahlungsverjährung beträgt grundsätzlich 5 Jahre (§ 228 AO). Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Diese Verjährung gilt für beide Seiten. Nicht nur der Steuerpflichtige, der Steuer an die Finanzbehörde zahlen muss, sondern auch für die Finanzbehörde, die dem Steuerpflichtigen gegebenenfalls Steuern zurückzahlen muss.

  • Mit Ablauf der Verjährungsfrist ist keine Durchsetzung der Ansprüche mehr möglich
  • Verjährung beginnt grundsätzlich 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wurde
  • Verjährung gilt für beide Seiten: So müssen auch Finanzbehörden nach der Verjährungsfrist keine zu viel erhobene Steuern zurückerstatten

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