Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen dient dem Betriebszweck nicht dauernd, sondern lediglich für einen bestimmten Zeitraum. Es umfasst alle Vermögensteile, die zum Verkauf vorgesehen sind oder während geschäftsbetrieblicher Prozesse verarbeitet oder verbraucht werden. In der Betriebswirtschaftslehre (BWL) bildet das Umlaufvermögen zusammen mit dem Anlagevermögen das Betriebsvermögen eines Unternehmens.

Umlaufvermögen: Veräußerung, Verarbeitung, Verbrauch

Da das Umlaufvermögen im Gegensatz zum Anlagevermögen handelsrechtlich und steuerrechtlich nicht genau definiert wird, ergibt sich eine allgemeingültige Bestimmung alleinig im Umkehrschluss. Folglich gehören alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, zwangsläufig zum Umlaufvermögen. Jedes Umlaufgut muss hinsichtlich seiner Art, seiner Verwendung und seiner Bilanzierung objektiv zweckbestimmt werden und die Zuordnung nachvollziehbar sein.

Da gemäß Handelsrecht nur diejenigen Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen zählen, die dem Betrieb dauernd dienlich zu sein bestimmt sind, umfasst das Umlaufvermögen demgemäß all diejenigen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb nicht dauernd – im Sinne von häufig – dienlich zu sein. Stattdessen werden sie veräußert oder scheiden durch Verarbeitung oder Verbrauch aus dem Umlaufvermögen aus.

Umlaufgüter: Vorräte, Forderungen & Flüssige Mittel

Das Bilanzgliederungsschema des Handelsgesetzbuches (HGB) zählt vorrangig Vorräte zum Umlaufvermögen. Auch Forderungen – insbesondere aus Lieferungen und Leistungen – und sonstige Vermögensgegenstände sowie Wertpapiere und flüssige Mittel wie Kassenbestände werden zum Umlaufvermögen gerechnet.

Beispiel für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens:

  • Vorräte
  • Forderungen
  • Sonstige Vermögensgegenstände
  • Wertpapiere
  • Flüssige Mittel

Vorratsvermögen: Verkaufs-, Verarbeitungs-, Verkaufsgüter

Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens werden allgemein entweder verbraucht, verarbeitet oder alternativ weiter veräußert. Sie werden folglich nicht dauernd im betrieblichen Vermögensbestand gehalten. Eine Unterscheidung bzw. Spezifizierung der Vorräte erfolgt zwischen Werkstoffen – inkl. Halb- und Fertigerzeugnissen -, Waren und geleisteten Anzahlungen an Lieferanten von Vorräten.

Gliederung des Vorratsvermögens:

  • Werkstoffe (Roh- Hilfs-, Betriebsstoffe) inkl. Halb- und Fertigerzeugnisse
  • Waren
  • Geleistete Anzahlungen

Forderungen: Ansprüche an Kunden, Unternehmen & Banken

Als Forderungen werden – zumeist auf Geld gerichtete – Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner bezeichnet. Der Gläubiger ist hierbei derjenige, der die geltwerte Leistung erbracht hat, und der Schuldner derjenige, der diese Leistung in Anspruch nimmt. Kurz gesagt: Verkäufer und Käufer.

Üblicherweise handelt es sich bei Forderungen des Umlaufvermögens um Kundenforderungen – also Forderungen aus Lieferung und Leistung -, doch auch kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Schadensersatzforderungen, Forderungen aus Steuererstattungsansprüchen oder aus Ansprüchen auf Dividenden wie auch Guthabenforderungen an Kreditinstitute zählen zu diesem Vermögen.

Beispiele für Forderungen:

  • Forderungen aus Lieferung und Leistung
  • Kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
  • Schadensersatzforderungen
  • Forderungen aus Steuererstattungsansprüchen
  • Ansprüche auf Dividenden
  • Guthabenforderungen an Kreditinstitute

Langfristige Ausleihungen ausgenommen – denn diese werden dem Anlagevermögen zugeordnet – zählen in der Regel sämtliche Forderungen zum Umlaufvermögen und bilden häufig einen wesentlichen Bestandteil aller Umlaufgüter.

Bilanzgliederung für Kapital- & Personengesellschaften

Im Rechnungswesen wird das Umlaufvermögen zusammen mit dem Anlagevermögen auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt. Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eine detaillierte Bilanzgliederung vor, bei der die einzelnen Bilanzierungsposten gesondert und akkurat entsprechend der im Gesetzestext vorgegebenen Aufstellung und Reihenfolge ausgewiesen werden müssen. Je nach Größe der Gesellschaft erfolgt die Bilanzgliederung mehr oder weniger umfangreich.

Grund für die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Bilanzgliederung unter anderem des Umlaufvermögens ist die im Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufgeführte Bilanzklarheit. Diese zielt mithilfe von sechs maßgebenden Kriterien auf eine saubere, übersichtliche und verständliche Bilanzgliederung ab.

Kleinstkapitalgesellschaften: Einfache verkürzte Bilanz

Kleinstkapitalgesellschaften und entsprechende Personengesellschaften unterliegen der Pflicht, eine verkürzte Bilanz auszuweisen. Es reicht eine oberflächliche Gliederung der Bilanz – Vorratsvermögen muss beispielsweise nicht gesondert im Umlaufvermögen ausgewiesen werden.

Neben Anlage- und Umlaufvermögen wird auf der Aktivseite lediglich noch zwischen Rechnungsabgrenzungsposten, aktiven latenten Steuern und zuletzt dem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung differenziert. Die Passivseite wird ausreichend in Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten und passiven latenten Steuern gegliedert.

Verkürzte Bilanz (Kleinstkapitalgesellschaften):

  • Aktivseite:
    • A – Anlagevermögen
    • B – Umlaufvermögen
    • C – Rechnungsabgrenzungsposten
    • D – Aktive latente Steuern
    • E – Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
  • Passivseite:
    • A – Eigenkapital
    • B – Rückstellungen
    • C – Verbindlichkeiten
    • D – Rechnungsabgrenzungsposten
    • E – Passive latente Steuern

Kleine Kapitalgesellschaften: Genaue verkürzte Bilanz

Auch für kleine Kapital- und Personengesellschaften – nicht zu vergessen bilanzierungspflichtige Einzelkaufleute – gilt eine verkürzte Bilanz als ausreichend. Im Gegensatz zu Kleinstkapitalgesellschaften wird eine untergeordnete Gliederung sämtlicher Bilanzposten gefordert.

Die einzelnen Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens werden beispielsweise unter „Vorräte“ bzw. die unterschiedlichen Forderungsarten unter „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ zusammenzufassen. Weiterhin wird das Umlaufvermögen gegliedert in „Wertpapiere“ sowie die flüssigen Mittel – „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“.

Verkürzte Bilanz (Kleine Kapitalgesellschaften):

  • Aktivseite:
    • B – Umlaufvermögen
      • I – Vorräte
      • II – Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
      • III – Wertpapiere
      • VI – Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Mittelgroße/große Kapitalgesellschaften: Ausdifferenzierte Bilanz

Von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften wird eine umfassende und ungekürzte Bilanz gefordert. Gleiches gilt für die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften. Die Bilanzgliederung des Umlaufvermögens wird dementsprechend noch genauer spezifiziert und in weitere, kleinere Unterposten unterteilt.

Vorräte werden vierfach unterteilt in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige Erzeugnisse und Leistungen wie auch fertige Erzeugnisse, Waren und geleistete Anzahlungen. Bei den Forderungen wird ebenfalls vierfach differenziert zwischen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, denjenigen gegen verbundene oder beteiligte Unternehmen sowie Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, und sonstigen Vermögensgegenständen.

Wertpapiere werden schlicht aufgeteilt in Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstige Wertpapiere, wohingegen für die flüssigen Mittel in der vorgeschriebenen Bilanzgliederung kein Sammelbegriff vorherrscht, sodass eine untergeordnete Gliederung überflüssig ist.

  • Aktivseite:
    • B – Umlaufvermögen
      • I – Vorräte
        • 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
        • 2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
        • 3. Fertige Erzeugnisse und Waren
        • 4. Geleistete Anzahlungen
      • II – Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
        • 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
        • 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
        • 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
        • 4. Sonstige Vermögensgegenstände
      • III – Wertpapiere
        • 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
        • 2. Sonstige Wertpapiere
      • VI – Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Abgrenzung: Anlagevermögen

Das Anlagevermögen bildet das Gegenstück zum Umlaufvermögen. Es lässt sich insofern leicht abgrenzen, als dass hierunter alle Vermögensgegenstände fallen, die ausdrücklich dauerhaft für die betriebliche Verwendung bestimmt sind und nicht kurzfristig umgeschlagen werden. Die Unterscheidung und Zuordnung erfolgten also hinsichtlich der beabsichtigen Verwendung des jeweiligen Wirtschaftsgutes im Unternehmen.

Weiterhin ist die Abgrenzung zwischen den beiden Vermögen maßgeblich relevant für die Art der Verbindlichkeit bei Fremdfinanzierung: Die Finanzierung von Anlagevermögen stellt eine Dauerschuld dar, wohingegen die Finanzierung von Umlaufvermögen als laufende Verbindlichkeit verstanden wird.

Beispiel: Wertpapiere

Wertpapiere können sowohl zum Anlagevermögen als auch zum Umlaufvermögen gezählt werden. Erfolgt der Erwerb von Wertpapieren mit der Absicht, sie dauerhaft oder langfristig im Unternehmen zu halten – dies ist häufig bei Aktien der Fall -, werden sie als „Wertpapiere des Anlagevermögens“ eingeordnet. Zielt der Erwerb der Wertpapiere hingegen auf kurzfristige Geldanlagen oder Spekulationszwecke ab, werden sie dem Umlaufvermögen als „Sonstige Wertpapiere“ zugeordnet.

  • Langfristige Haltung: „Wertpapiere des Anlagevermögens“ (AV)
  • Kurzfristige Haltung: „Sonstige Wertpapiere“ (UV)

Bewertung Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen

Auch für die Bewertung ist eine saubere Abgrenzung von Bedeutung, da hinsichtlich der Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Regel keine Abschreibungen für Umlaufvermögen möglich sind. Ausnahmen hierzu können einerseits Teilwertabschreibungen und andererseits bestimmte Sonderabschreibungen bilden. Steuerrechtlich ist es gemäß einem Schreiben vom Bundesfinanzministerium (BMF) jedoch auch möglich, auf die Teilwertabschreibung zu verzichten.

Im Gegensatz zur Bewertung des Anlagevermögens, welche im Sinne des gemilderten Niederstwertprinzips planmäßige Abschreibungen – gegebenenfalls auch sofortige Abschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) – bewertet, findet bei der Bewertung des Umlaufvermögens für die Handelsbilanz das strenge Niederstwertprinzip Anwendung.

Wechsel zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel von Wirtschaftsgütern zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen möglich. Beispiele für den Wechsel von Anlagevermögen nach Umlaufvermögen und vice vera sind in der Eintragung zum Anlagevermögen aufgeführt und bitte dort nachzulesen.

Liquiditätskennzahl: Working Capital

In der Betriebswirtschaftslehre (BWL) bildet das Working Capital (WC) eine bedeutsame Kenngröße. Seine Berechnung erfolgt grundlegend aus dem Umlaufvermögen, gemindert um alle kurzfristigen Verbindlichkeiten – also das kurzfristige Fremdkapital -, und sagt aus, inwieweit Anlage- und Umlaufvermögen finanziert sind.

  • Working Capital – Formel: Umlaufvermögen minus (-) kurzfristiges Fremdkapital

Für sich alleine ist der Wert des Working Capitals wenig aussagekräftig. Zukünftige Zahlungsströme finden bei der Berechnung des Working Capitals beispielsweise keine Berücksichtigung. Zudem ist es sehr stark branchenabhängig. Eine sichere Aussage hinsichtlich der zukünftigen Liquiditätsentwicklung lässt sich daher nicht treffen, ohne weitere Kennzahlen zu Rate zu ziehen.

Als Indikator für Unternehmensoptimierungen ist das Working Capital jedoch durchaus geeignet: Im Rahmen des Working Capital Managements wird so beispielsweise eine schlechte Lagerhaltung aufgedeckt oder Hinweisen auf ausbaufähiges Forderungsmanagement nachgegangen.

Positives WC: Hohe Werte bringen Liquiditätssicherheit

Ein positiver Wert wird angestrebt und bedeutet, dass das Umlaufvermögen primär von kurzfristigen Verbindlichkeiten und zu Teilen von längerfristigen Mitteln finanziert wird. Grundsätzlich gilt: je höher, desto besser! Denn ein möglichst hohes Working Capital verspricht eine gesicherte Liquidität und erlaubt es dem Unternehmer, flexibler zu wirtschaften. Ein zu hoher Wert kann jedoch die Eigenkapitalrentabilität negativ beeinflussen und auf eine schlechte Bindung von kurzfristigem Vermögen im Unternehmen hinweisen.

Niedriges/Negatives WC: Werte gen/kleiner Null führen zu Illiquidität

Ein niedriger Wert indessen kann schnell zu Liquiditätsengpässen und anderen unternehmerischen Schwierigkeiten führen – Werte kleiner Null sogar zu Illiquidität. Ein negativer Wert bedeutet, dass die Finanzierung des Anlagevermögens anteilig aus kurzfristigen Mitteln erfolgt ist, da das kurzfristige Umlaufvermögen zu gering ist, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken.

WC kombiniert mit Goldener Bilanzregel & Banker’s Rule

Grundsätzlich sollten kurzfristige und langfristige Vermögen immer in einer gesunden Relation zu dem kurzfristigen und langfristigen Fremdkapital stehen. Um das sicherzustellen, werden verschiedene Finanzierungsregeln und Kennzahlen zu Rate gezogen und verglichen, unter anderem die Goldene Bilanzregel und die Banker’s Rule.

Erstere bestimmt das Verhältnis zwischen Vermögen und Kapital mittels drei unterschiedlicher Deckungsgrade, letztere bestimmt das gesamte Umlaufvermögen in eine 2:1 Relation mit den kurzfristigen Verbindlichkeiten. Ein anderer Begriff für die Banker’s Rule ist daher auch „Current Ratio“.

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