Abhängig vom Familienstand unterscheidet man verschiedene Veranlagungsarten, also verschiedene Methoden, wie die Einkommensteuer ermittelt und berechnet wird. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung. Eine Einzelveranlagung ist beispielsweise durchzuführen bei Ledigen, Geschiedenen, Verwitweten oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten. Ehepaare und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können eine Zusammenveranlagung wählen, was in vielen Fällen steuerlich günstiger ist als eine Einzelveranlagung, vor allem, wenn die Einkommen der beiden Partner erheblich voneinander abweichen.
Beispiel für Einzelveranlagung: Frida Frei ist alleinstehend. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 30.000 Euro. Dafür muss sie laut Einkommensteuertabelle (2019) 5.275 Euro Einkommensteuer zahlen.
Beispiel für Zusammenveranlagung: Paula Putz ist Hausfrau und hat kein Einkommen. Ihr Ehemann Fritz Fleißig hingegen hat ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro. Wären beide allein veranlagt, müsste sie keine Einkommensteuer zahlen und er 12.295 Euro. Werden sie aber zusammen veranlagt, müssen sie insgesamt nur 7.582 Euro Einkommensteuer zahlen.