Einspruchsverfahren

Wer mit seinem Steuerbescheid nicht zufrieden ist, kann Einspruch einlegen. Da stellen sich nur die Fragen, wie genau das Einspruchsverfahren aufgebaut ist, wie es abläuft und wer überhaupt Einspruch einlegen darf. Es ist natürlich auch wichtig zu wissen was passiert, wenn dem Einspruch stattgegeben wird oder wenn der Einspruch abgelehnt wird.

Einspruchsverfahren – Definition

Das Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. Abgabenordnung ist ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren. Wenn der Empfänger eines Steuerbescheids mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann er Einspruch einlegen. Der Empfänger wird dann als Beschwerdeführer bezeichnet und das Finanzamt entscheidet in einer zweistufigen Prüfung über den Einspruch. Nach § 358 Satz 1 AO muss das Finanzamt zunächst prüfen, ob der Einspruch zulässig ist.

Wenn der Einspruch zulässig ist, prüft das Finanzamt, ob der Einspruch auch gerechtfertigt ist. Wird dem Einspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so erfolgt die Entscheidung in der Regel durch einen entsprechend geänderten und mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsakt. Wenn dem Einspruch nicht stattgegeben wird, ergeht darüber ein gesonderter Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs.

  • Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren
  • Wenn der Empfänger eines Steuerbescheids mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann er Einspruch erheben
  • Dieser Einspruch wird vom Finanzamt geprüft

Einspruchsverfahren – Aufbau & Schema

Zunächst wird der Einspruch auf seine Zulässigkeit geprüft. Die Zulässigkeitsprüfung gliedert sich in vier Teile:

  1. Statthaftigkeit
  2. Form
  3. Frist
  4. Beschwerde

Zuerst wird bei der Prüfung der Statthaftigkeit ermittelt, ob ein Verwaltungsakt (§ 347 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO) vorliegt. Beispiele für Verwaltungsakte sind Steuerbescheide, Prüfungsanordnungen oder Festsetzungen von Zwangsgeld.

Danach wird der Einspruch auf seine Form geprüft. Gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Einspruch in schriftlicher oder elektronischer Form oder zur Niederschrift erfolgen. Die Unterschrift des Einspruchsführers ist nicht unbedingt erforderlich. Es muss nur hervorgehen, wer der Einspruchsführer ist und dass er den Einspruch bewusst einlegen wollte. In der Regel kann man bei einem entsprechend an das Finanzamt adressierten und mit Absender versehenen Einspruch von einem bewussten Inverkehrbringen ausgehen. Für die Identifizierung des Einspruchsführers ist die Angabe der Steuernummer ausreichend.

Daraufhin wird geprüft, ob der Einspruch innerhalb der festgelegten Frist eingereicht wurde.

Der Einspruch ist gemäß § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen.

Der § 350 AO legt fest, dass nur derjenige befugt ist, Einspruch einzulegen, der durch einen Verwaltungsakt, also durch den Steuerbescheid, beschwert ist. In der Begründetheit entscheidet das Finanzamt in der Sache, das bedeutet, hier findet eine materielle Prüfung des Steuerbescheids statt. Dabei kann das Finanzamt den Steuerbescheid gemäß §§ 367 Abs. 2 Satz 1, 365 Abs. 1 AO in vollem Umfang erneut überprüfen. Aufgrund dieses Umstandes kann es auch zu einer sogenannten Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) kommen. Dies bedeutet für den Einspruchsführer, dass der neue Steuerbescheid für ihn ungünstiger sein kann als der, den er mit dem Einspruch angegangen ist.

Wichtig ist, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht gehemmt ist. Der § 361 Abs. 1 AO legt fest, dass der Einspruchsführer dennoch die Abgaben zu zahlen hat, unabhängig davon, ob er diese als nicht gerechtfertigt ansieht. Ist der Einspruch nach § 361 Abs. 2 AO mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich, so kann das Finanzamt auf Antrag des Einspruchsführers oder von sich aus die Vollziehung des Steuerbescheids aussetzen.

  • Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
  • Finanzamt entscheidet in einer vierstufigen Prüfung über den Einspruch
  • Einspruch ist gemäß § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen

Ablauf eines Einspruchverfahrens

  1. Einspruch fristgerecht einlegen
  2. Gesamtüberprüfung durch das Finanzamt
  3. Abhilfeentscheidung oder Einspruchsentscheidung

Wer darf Einspruch einlegen?

Jeder, der durch den Bescheid des Finanzamtes persönlich betroffen ist, darf Einspruch einlegen. Das Gesetz spricht hier von der persönlichen Beschwer (§ 350 Abgabenordnung, AO). Eine Besonderheit besteht bei Feststellungsbescheiden beispielsweise gegen eine GmbH & Co. KG. Bei dieser darf grundsätzlich nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer Einspruch einlegen und nicht jeder Gesellschafter (§ 352 AO). Eine Ausnahme wäre, dass der Steuerberater den Einspruch einlegt, denn das Gesetz sieht vor, dass dieser als Bevollmächtigte den Einspruch einlegen darf.

Bei Eheleuten oder Lebenspartnern sollte bei Zusammenveranlagung unbedingt beachtet werden, dass nicht nur Einspruch für einen oder für den gar nicht betroffen Ehegatten eingelegt wird. Es empfiehlt sich, stets Einspruch für beide Ehegatten oder Lebenspartner einzulegen. Eine Lösung wäre, den Einspruch nachträglich zu genehmigen (analog § 177 BGB), wenn keine Vollmacht vorgelegen hatte. Da eine mündliche Vollmacht genügt, ist es in der Praxis kein Problem, den schriftlichen Nachweis der bereits erteilten Vollmacht nachzureichen.

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