Außensteuergesetz (AStG)

Das Außensteuergesetz regelt die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, bzw. Personen und Unternehmen, die in Deutschland erzielte Gewinne ins Ausland verlagern. So will der Gesetzgeber Steuervermeidungen verhindern und erschweren, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wieder herzustellen und steuerliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Außensteuergesetz (AStG): Definition

Das Außensteuergesetz ist ein Gesetz, dass sich auf die Steuern von Einzelpersonen und Unternehmen bezieht, die Einkommen und Gewinne von Deutschland ins Ausland zu verlagern versuchen. Natürlich ist es für deutsche Bürger legal, ins Ausland umzuziehen. Auch Unternehmen können ihren Sitz ins Ausland verlegen. Einige tun dies jedoch, um von geringeren Steuern zu profitieren. Das ist vom deutschen Fiskus nicht unbedingt erwünscht. Mit dem Außensteuergesetz soll diese Form der Steuervermeidung erschwert oder ganz verhindert werden.

Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz / Sitz in Deutschland ist mit dem weltweit erzieltem Einkommen steuerpflichtig bzw. verpflichtet, die Körperschaftsteuer zahlen. Um das zu vermeiden, können sie den Sitz der Geschäftsleitung ins Ausland verlegen (Steuerflucht) oder Gesellschaften im Ausland gründen.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/AussenFensteuergesetz_(Deutschland)

  • Das AStG sorgt dafür, dass auch bei einer Verlagerung ins Ausland die Besteuerung in Deutschland (für eine gewisse Zeit) erfolgt
  • Jedes Unternehmen / jeder Unternehmer muss die Körperschaftsteuer auf das weltweite Einkommen zahlen, um Steuervermeidung zu erschweren

Das Außensteuergesetz ist in sieben Teile gegliedert:

  1. Internationale Verflechtungen
  2. Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete
  3. Behandlung einer Beteiligung bei Wohnsitzwechsel in das Ausland
  4. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften
  5. Familienstiftungen
  6. Ermittlung und Verfahren
  7. Schlussvorschriften

Internationale Verflechtungen

Steuerpflichtige müssen sich bei der Festlegung von Konditionen in Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen an dem orientieren, was mit fremden Dritten vereinbart worden wäre. Das nennt man den Fremdvergleichsgrundsatz. Wenn der Fremdvergleichsgrundsatz missachtet wird, kann das steuerliche Einkommen durch die Finanzverwaltung entsprechend korrigiert werden.

Definiert werden nahestehende Personen nach § 1 Abs. 2 AStG, als Personen, die an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder Einfluss ausüben kann, oder andersherum. Dazu gehören hauptsächlich Tochterfirmen.

Damit möchten die Finanzbehörden verhindern, dass Steuergefälle des jeweiligen Landes mithilfe von unangemessenen Preisgestaltungen ausgenutzt werden.

  • Fremdvergleichsgrundsatz

Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete

Manche Personen vollziehen einem Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuerndes Land, um aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausscheiden. Danach gilt jedoch nach wie vor die beschränkte Steuerpflicht. Diese beschränkte Steuerpflicht besteuert nur noch Einkünfte mit besonderem Inlandsbezug. Hierzu zählen Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland erfolgt eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt für natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als deutscher Staatsbürger wenigstens fünf Jahre unbeschränkt waren.

Beschränkte Steuerpflicht

Zu der beschränkten Steuerpflicht zählen Einkünfte

  • Aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
  • Aus dem Gewerbebetrieb
  • Aus Kapitalvermögen
  • Aus Vermietung und Verpachtung
  • Aus selbstständiger Arbeit
  • Aus nichtselbstständiger Arbeit

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht und ihre Voraussetzungen

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt für natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als deutscher Staatsbürger wenigstens fünf Jahre unbeschränkt waren.

  • Steuerschuldner war in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsbürger unbeschränkt steuerpflichtig
  • Wohnsitz dauerhaft im Ausland mit niedriger Besteuerung
  • Steuerschuldner hat wesentliche ökonomische Interessen im Inland

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, so werden für einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der Einkommensteuer fällig, es sei denn, diese Regelung wurde durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.

Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften

Der komplizierteste, aber auch wichtigste Teil des Außensteuergesetzes ist die Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften. Hier kommt die Hinzurechnungsbesteuerung ins Spiel.

Die Hinzurechnungsbesteuerung

Mit der Hinzurechnungsbesteuerung versucht der Staat künstliche Konstellationen zu vermeiden, die zur Steueroptimierung dienen und regelt die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und ihre Besteuerung.

Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung

Nur wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Hinzurechnungsbesteuerung.

  1. Inländerbeherrschung
  2. Passive Einkünfte
  3. Niedrige Besteuerung

Inländerbeherrschung

Die Inländerbeherrschung bedeutet, dass die unbeschränkt steuerpflichtige Person zu mindestens 50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wichtig ist hierbei, dass die Kapitalgesellschaft weder ihren Sitz noch die Geschäftsleitung im Inland haben darf.

  • Person ist unbeschränkt steuerpflichtig und zu mindestens 50 % an einer KG beteiligt
  • KG darf weder Sitz noch Geschäftsführung im Inland haben

Passive Einkünfte

Nur wenn die KG passive Einkünfte erzielt, kommt es zur Hinzurechnungsbesteuerung. Zu passiven Einkünften gehören:

  • Nutzungsrechte, Lizenzüberlassungen
  • Einnahmen aus dem Warenhandel, wenn die Gesellschaft ihre Waren von ihrem deutschen Gesellschafter bezieht
  • Einnahmen aus Dienstleistungen von ihrem deutschen Gesellschafter oder für ihren deutschen Gesellschafter

Niedrige Besteuerung

Die niedrige Besteuerung des Landes der ausländischen Kapitalgesellschaft muss gesichert sein. Die niedrige Besteuerung gilt, wenn die Besteuerung der Einkünfte unter 25 % liegt.

§ 8 Abs. 3 AStG: Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht.

Berechnung der Hinzurechnungsbesteuerung

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Person für die Hinzurechnungsbesteuerung steuerpflichtig. Dann werden zunächst die Steuern des entsprechenden Auslands auf die passiven Einkünfte erhoben. Danach wird das zu versteuernde Einkommen des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters im Verhältnis seiner Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft hinzugerechnet. Dieser Betrag unterliegt der deutschen Besteuerung.

  1. Unternehmer muss Steuern auf die passiven Einkünfte im Ausland zahlen
  2. Das Einkommen wird im Verhältnis seiner Beteiligung der Gesellschaft addiert
  3. Die Summe wird in Deutschland steuerpflichtig

Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Wenn zwei Länder das Recht haben das Einkommen zu besteuern, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. In folgenden Fällen kann dies der Fall sein:

  • Man ist für kurze Zeit ins Ausland entsandt worden
  • Man arbeitet in einem EU-Land und lebt in einem anderen
  • Man begibt sich im Ausland auf Arbeitssuche, bezieht jedoch Arbeitslosengeld im Heimatland
  • Man lebt im Ruhestand in einem Land, bezieht die Rente jedoch von einem anderen

Möglichkeiten eine Doppelbesteuerung zu vermeiden

Natürlich sind diese Doppelbesteuerungen nicht zwingend. Es gibt auch Möglichkeiten, diese Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Dafür gibt es einmal die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode.

  1. Freistellungsmethode
  2. Anrechnungsmethode

Freistellungsmethode

Nur eines der beiden Länder darf das Einkommen besteuern.

Anrechnungsmethode

Zunächst darf einer der beiden Staaten die Einkünfte besteuern. Der zweite Staat darf nachfolgend ebenfalls die Einkünfte besteuern, muss dann aber auf seine Steuerforderung die bereits dem ersten Staat gezahlte Steuer anrechnen. Diese Methode wird oftmals bei Zinsen oder Dividenden angewandt, sodass der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, diese mit der Abgeltungsteuer belegen darf. Das Land, in dem der Steuerpflichtige wohnt, darf die Zinsen und Dividenden dann noch einmal besteuern. Dann wird in dem anderen Staat die gezahlte Abgeltungsteuer angerechnet.

Alle Begriffe an einem Ort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bist Du dabei?

Dann schreibe Dich jetzt auf unsere Liste für das nächste Event!