Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen (siehe dort), also zum Beispiel Genossenschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Vereinen. Es ist gewissermaßen die “Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften”. Sie beträgt 15 Prozent der ausgewiesenen Gewinne.
Von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen sind beispielsweise Berufsverbände, politische Parteien, Staatsbanken und gemeinnützige oder kirchliche Körperschaften. Dies ist in §5 Körperschaftsteuergesetz geregelt.