Das neue Gesetz zur Maklerprovision (auch Courtage genannt) bringt eine fundamentale Änderung, in der Verteilung der Maklergebühren, mit sich. Warum muss der Käufer den Makler bezahlen? Diese Frage stellen sich zehntausende Immobilienkäufer, jedes Jahr. Gute Nachrichten, denn das am 23. Dezember 2020 in Kraft tretende Gesetz schreibt nun vor, dass der Verkäufer die Hälfte der Maklerkosten trägt, mindestens. Bisher waren die Maklerkosten in Deutschland nicht gesetzlich reguliert. Doch, was ändert sich genau? Ein Blick auf das Gesetz, mit Relevanz für Immobilienkäufer, denn durch die Teilung der Maklerprovision sinken die Nebenkosten für Hauskauf und Wohnungskauf.
Maklerprovision beim Immobilienkauf
Kurz für all die, die ihre erste Immobilie kaufen wollen, zur Frage: Maklerprovision, was ist das eigentlich?
Was ist eine Maklerprovision?
Im Immobilienlexikon hast Du schon gelernt, was Maklerprovision bedeutet. Die Provision ist der Lohn, für die erfolgreiche Vermittlung von Immobilien über den Immobilienmakler.
Nach § 652 BGB müssen diese 4 Bedingungen erfüllt sein, um Maklerprovision zu bekommen, auch hier bei der IHK (Maklervertragsrecht) nachzulesen. Maßgeblich sind:
- Wirksamer Maklervertrag zwischen Makler und Verkäufer / Käufer
- Tätigkeit des Maklers (Nachweis oder Vermittlung)
- Kausalität: “Die Tätigkeit des Maklers muss für den späteren Vertragsabschluss ursächlich gewesen sein”
- Wirksamer Kaufvertrag durch die Leistung des Maklers
Wie hoch ist die Maklerprovision?
Die Höhe der Maklerkosten wird vom neuen Gesetz nicht berührt. Dementsprechend bleibt es so, dass es keinen einheitlichen Satz für die Leistungen des Immobilienmaklers gibt. Allerdings unterscheidet sich die Summe, mit dem neuen Gesetz, für viele Käufer, denn die Hälfte der Provision übernimmt jetzt der Verkäufer, mindestens.
Die übliche Maklerprovision, welche sich im Laufe der Zeit eingespielt hat, liegt bei 7,14 Prozent des Kaufpreises der Immobilie.
Bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises
Neues Gesetz: Wer zahlt die Provision?
Wie in der Einleitung beschrieben, existierte bis dato tatsächlich keine einheitliche Regelung in Deutschland. Als Käufer musstest Du in Bundesländern wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen, die gesamte Maklerprovision bezahlen. Wichtig ist, das neue Gesetz betrifft nur die Verteilung der Maklerprovision, nicht die Höhe.
Das Wichtigste im Überblick:
- Neue Gesetz zum 23. Dezember 2020
- Maklerprovision wird geteilt (Käufer/Verkäufer)
- Verkäufer trägt mindestens die Hälfte
- Höhe der Courtage wird nicht reguliert
Wichtig ist auch, die neue Gesetze (§§ 656c und 656d) gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
Hier die Neuerungen:
BGB zur Maklerprovision beim Immobilienkauf
Was sich verändern wird, ist also die Verteilung der Kosten für den Makler, zwischen Käufer und Verkäufer, mit Start zum 23.12.2020. Hier die neuenBGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf
Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, im Überblick (Quelle: BGB / Haufe):
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a BGB Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Weniger Nebenkosten beim Immobilienkauf
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