Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

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Über diese Lektion

Nochmal sorry, diese Titel wären Favoriten für den “Furz-Trocken-Award”. Man nennt es aber leider so, darum führt kein Weg daran vorbei.
Sei Dir aber versichert: damit wirst Du in der Anwendung richtig Spaß haben! (2019)

Transkript

Hallo und herzlich willkommen zu diesem kurzen Video mit dem Namen Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand - das ist ein spezieller Ausdruck - und mein Name ist Alex Fischer.
Diese Spezialform kommt vor allem bei neuen Ankäufen vor. Hierzu habe ich Dir eine Infografik aufbereitet.
Prüfungsschema anschaffungsnaher Herstellungsaufwand.
Vorweg noch ein paar Worte zum Hintergrund. Der Steuergesetzgeber stellt sich auf folgenden Standpunkt: Wenn jemand ein Gebäude gerade erwirbt und innerhalb von drei Jahren verschiedene Renovierungen notwendig sind, dann waren die von Anfang an im Kaufpreis enthalten, das heißt, er hat einen Abschlag darauf gekriegt, und es sind somit keine Erhaltungsaufwendungen mehr.
Nach den drei Jahren sieht die Sache anders aus. Und deswegen wird in den ersten drei Jahren ganz besonders geguckt und es gibt ganz spezielle Regeln dafür.
Schauen wir uns die Infografik an, zunächst zur Orientierung.
Erste Frage: Wurde das Gebäude erworben? Wurde das Gebäude hergestellt? Und liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor?
Also, wurde das Gebäude erworben? Ja.
Dann prüfen wir als Erstes: Sind die Kosten, die wir haben, Anschaffungskosten? Dazu würde z.B. die Maklergebühren zählen, auch die Notarkosten für die Beurkundung, nicht allerdings die Notarkosten für den Eintrag der Grundschuldbestellung, die kannst Du sofort abziehen. Auch die Grunderwerbsteuer würde zu Anschaffungskosten fallen. Falls das so ist, Aktivierung als Anschaffungskosten, sprich muss über die Laufzeit abgeschrieben werden.
Nehmen wir an, es sind keine, beispielsweise weil Du in den ersten drei Jahren eine Renovierung gemacht hast an einem Bad. Dort hast Du die Wanne getauscht.
Dann stellt sich die Frage: Handelt es sich um Modernisierung oder Instandhaltung?
Dann: War die Veranlassung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung? In diesem Fall ja.
Dann musst Du Dir die Frage stellen: Sind sämtliche Maßnahmen zusammen mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten innerhalb der ersten drei Jahre? Gebäudeanschaffungskosten, das heißt Kaufpreis abzüglich Grundstücksanteil, und hier gilt das Netto-Prinzip. Das heißt, die 15 Prozent sind zuzüglich Umsatzsteuer.
Nachdem unsere Badewanne sicherlich nicht 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten überschritten hat, können wir hier also mit „Nein“ antworten und haben sofort abzugsfähigen Aufwand.
Angenommen wir hätten ganz viel ausgegeben, so dass die 15 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer überschritten werden, und wenn auch nur um 1 Euro, dann hast Du anschaffungsnahen Herstellungsaufwand.
Übrigens, in diesem Fall das Verschwinden lassen von Rechnungen ist Steuerverkürzung und strafbar, das darfst Du nicht machen.
Jetzt haben wir allerdings hier noch ein paar Seitenableger, z.B. bei der Frage: Handelt es sich um Modernisierung, Instandhaltung? Angenommen Du sagst „Nein“, weil es z.B. Schönheitsreparaturen sind. In diesem Fall erfolgt eine zurzeit quantitative Prüfung, üblicherweise jährlich wiederkehrend. Bedeutet: Man schaut sich das Gesamtbild an. Darüber gibt es Urteile.
Wenn Du jetzt also so viele Schönheitsreparaturen machst, dass sich praktisch das Ganze schon als Modernisierung oder echte Instandhaltung äußert, dann würde das wieder nicht gelten. Falls es aber echte Schönheitsreparaturen sind, herzlichen Glückwunsch, sofort abzugsfähiger Aufwand.
Dann haben wir ganz oben den Hauptzugangspunkt: Liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor? Das heißt, es wurde Dir geschenkt oder übertragen oder vererbt.
Sagen wir „Ja“ und Du würdest jetzt irgendetwas machen, dann wäre es kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand.
Warum? Ich hatte ja eingangs erwähnt, wie der Gesetzgeber denkt. Er geht davon aus, dass Du es in dem Kaufpreis schon so verhandelt hast, dass es diese Ausnahmeregelung gibt, weil das praktisch versteckte Anschaffungskosten wären. Jetzt hast Du aber hier keine Anschaffung, also auch kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand.
So, und jetzt käme die Unterscheidung: Sind es Herstellungskosten? Falls nein, herzlichen Glückwunsch, sofort abzugsfähiger Aufwand. Falls es Herstellungskosten sind - also du baust an, gegeben -, dann Aktivierung als Herstellungskosten, musst Du es über die Laufzeit abschreiben.
Auch hier gilt, wie in dem vorherigen Video schon erklärt, Standardveränderung: Elektro, Sanitär, Heizung, Fenster. Sobald Du drei dieser vier in einem Fünf-Jahres-Zeitraum durchführst, hast Du eine Standardveränderung und dann bist Du nicht mehr bei sofort abzugsfähigem Aufwand, dann bist Du bei Standardverbesserung.
Also immer schön darauf achten, dass von diesen vier nur zwei gemacht werden innerhalb von fünf Jahren.
Das wären auch schon wieder die wichtigsten Fakten zu diesem Thema.
Ich freue mich, dass Du mir zugehört hast, und wir sehen uns gleich im nächsten Video.


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