Bauabzugsteuer
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Über diese Lektion
Hat keiner wirklich so auf dem Schirm, kann aber böse teuer werden und enorm viel Ärger machen. Die Regeln die Du kennen solltest und ein reales Beispiel aus der Praxis in dieser Lektion. (2019)
Links zu relevanten Gesetzen:
• § 48 EStG
• § 48a EStG
• § 48b EStG
• § 48c EStG
• § 48d EStG
Kommen wir zur nächsten Falle, Bauabzugsteuer.
Diese Falle trifft besonders Immobilienbesitzer, Investoren und Leute, die viel mit Handwerkern zu tun haben.
Es ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer. Der Auftraggeber muss 15 Prozent der Bruttoauftragssumme einbehalten und abführen. Steht in den Paragrafen 48 bis 48 d Einkommensteuergesetz. Also nochmal, ein Auftraggeber muss 15 Prozent der Bruttoauftragssumme einbehalten und abführen und zwar in Bezug auf Bauleistungen.
Definition Bauleistungen: alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Zweck dieser Bauabzugsteuer ist es, die Eindämmung illegaler Beschäftigung und Steuerkürzungen. Gerade durch die EU-Osterweiterung kam es zu sehr viel Schwarzarbeit und Verkürzungen von Einkommens- bzw. Umsatzsteuer.
Hier habe ich eine kleine Grafik gebastelt: Wen betrifft die Bauabzugsbesteuerung? Also, der Auftraggeber ist Unternehmer, auch Vermieter oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Und der schließt einen Vertrag mit einem deutschen oder ausländischen Unternehmer, der Bauleistungen erbringt. Dann entsteht die Bauabzugsbesteuerungspflicht und die besteht grundsätzlich.
Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen.
Nummer 1: die Bagatellgrenze. Die siehst Du unten rechts grün.
Was sind Bagatellgrenzen?
Das heißt, unter 5.000 Euro pro Kalenderjahr pro Handwerker - also gilt getrennt pro Firma beziehungsweise pro Handwerker - bist Du nicht verpflichtet, etwas einzubehalten und abzuführen. Wenn Du allerdings einen Euro drüber kommst im Laufe des Jahres, dann musst Du rückwirkend einbehalten.
Deswegen solltest Du voraus kalkulieren, weil wenn es nämlich dann 5.100 Euro sind, dann hast Du ein Problem, von dem die Kohle wiederzukriegen.
So, bist Du allerdings nur Vermieter, dann gilt die Bagatellgrenze von 15.000 Euro, unter der Voraussetzung, dass Du umsatzsteuerfrei vermietest, das heißt, keine Vorsteuer abziehst. Das heißt, Du gehst nicht her und ziehst Dir die Umsatzsteuer, die Du bezahlt hast.
Bist Du allerdings Vermieter und hast auch nur ein Objekt, das umsatzsteuerpflichtig vermietet wird und wo Du auch die Vorsteuer abziehen kannst, dann gilt wieder die 5.000-Euro-Grenze.
Natürlich wäre das zu einfach, wenn es nicht noch eine Ausnahmeregel gäbe.
Und das ist die sogenannte Zwei-Wohnungs-Regel.
Das heißt, die ganze Bauabzugsbesteuerung wird nicht fällig, wenn Du nur zwei Wohnungen vermietest und keine mehr.
So, nehmen wir aber mal an, die Bagatellgrenzen sind überschritten, dann gilt Folgendes: Entweder Du musst 15 Prozent der Bruttoauftragssumme einbehalten und ähnlich wie eine Lohnsteuer oder eine Umsatzsteuer sofort unverzüglich ans Finanzamt abführen, oder alternativ -und das ist der Weg, den ich an Deiner Stelle schon bei der Beauftragung gehen würde - Du lässt Dir von dem Handwerker eine Freistellungserklärung vom Finanzamt geben.
Das heißt, der Rechnungsaussteller legt eine Bescheinigung eines deutschen Finanzamts vor, die vom Steuerabzug befreit, weil er bisher immer brav seine Steuern bezahlt hat.
So, schauen wir uns an Leistungen, die von der Bauabzugsteuer befreit sind: Materiallieferungen, Entsorgung von Baumaterial - nicht der Abriss, sondern nur der Entsorgungsvorgang -, Aufstellen von Material, Messeständen und Gerüstbau, Zurverfügungstellung von Baugeräten, Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung, und das unterschätzen viele: strafrechtliche Verfolgung. Das ist Steuerhinterziehung und Du kriegst standardgemäß eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn man Dich dabei erwischt.
Abgesehen davon haftest Du für den Auftragnehmer. Wenn dieser seine Steuern nicht zahlt oder Pleite geht, bist Du fällig.
Einem Freund von mir, der selber Initiator und Aufteiler ist und auch selber einiges an privaten Immobilienbeständen hält, ist genau das passiert. Er wurde geprüft, hatte nicht so genau drauf geachtet und dann hat der Prüfer gesagt: „Wo sind denn hier die Freistellungsaufträge?“
Dann haben sie festgestellt, der Handwerker ist inzwischen insolvent und dann gab's richtig Ärger: Strafanzeige, Haftung für die entgangenen 15 Prozent und - und jetzt kam das Allerschlimmste dabei - der Prüfer hat gesagt: „Ah, wo eins ist, wird wahrscheinlich auch noch mehr sein.“
So, das heißt, er hat sich eine Liste aller beauftragten Handwerker geben lassen und wollte von jedem einzelnen dieser Handwerker - und er hatte sicher 50 - die Freistellungserklärung sehen. Die hatten sie natürlich nicht, das heißt, sie mussten sie alle nachbringen. Sie mussten sie alle nachbesorgen. Mein Freund hat gesagt, sie waren ein halbes Jahr nur mit dieser Scheiße beschäftigt.
Also nur, dass Du weißt, mach das lieber ordentlich, das kann ganz schön übel werden.
Und natürlich, aber das ist ja klar, hohe Nachzahlungen.