Sonderbetriebsvermögen

Bei Personengesellschaften werden bestimmte Vermögensgegenstände nicht unter dem Betriebsvermögen geführt, sondern under dem Sonderbetriebsvermögen (SBV). Auch hier wird zwischen notwendigem und gewillkürtem Vermögen unterschieden.

Sonderbetriebsvermögen

Hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu den unterschiedlichen Vermögensarten gibt es bei Personengesellschaften konkrete Vorgaben zu Notwendigkeit und Willkürung von Vermögensgegenständen.

Abgrenzung zum Betriebsvermögen

Alle Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftseigentum bzw. Gesamthandeigentum gehören, sind prinzipiell dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen. Wirtschaftsgüter ohne unmittelbaren betrieblichen Nutzen sind von dieser Regel ausgenommen, ebenso wie Wirtschaftsgüter, deren Erwerb nicht betrieblich veranlasst worden ist, oder solche, die ganz oder größtenteils dem privaten Nutzen der Gesellschafter dienlich sind.

Notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich im Besitz eines oder mehrerer oder auch aller Gesellschafter befinden, werden dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen zugeordnet, insofern ihr Zweck dem Betrieb selbst oder ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft dienlich ist.

Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

Auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen ist bei Personengesellschaften möglich, vorausgesetzt, das Wirtschaftsgut kann dem Betrieb der Mitunternehmerschaft unmittelbar dienlich sein (Gewillkürtes Sondervermögen I) oder für die Beteiligung eines Mitunternehmers förderlich ist, indem es sie entweder unmittelbar begründet oder stärkt (Gewillkürtes Sondervermögen II).

  • Gewillkürtes SBV I: alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienen
  • Gewillkürtes SBV II: alle Wirtschaftsgüter, die dazu eingesetzt werden, die Beteiligung eines Mitunternehmers an der Personengesellschaft auf unmittelbare Art und Weise entweder zu begründen oder zu fördern

Sonderbilanz

Für die Willkürung eines Wirtschaftsgutes zum Sonderbetriebsvermögen I oder II wird der entsprechende Vermögensgegenstand in der Sonderbilanz aktiviert. Die Sonderbilanz weist somit aktive und passive Wirtschaftsgüter beider Sonderbetriebsvermögen aus. In der Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung werden dann die Sonderbetriebsausgaben beim und Sonderbetriebseinnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen gegenübergestellt.

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