Privatvermögen

Privatvermögen bezeichnet alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die objekiv erkennbar ausschließlich odder überwiegend einem privaten Zweck und Nutzen dienlich sind. Begrifflich wird das Privatvermögen vom Betriebsvermögen abgegrenzt.

Notwendiges Privatvermögen

Laut Steuerrecht werden die verschiedenen Vermögen dreigeteilt. Es wird differenziert zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen, dem notwendigen Privatvermögen und dem gewillkürten Betriebsvermögen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es kein Privatvermögen, weshalb diese Unterscheidung hier entfällt.

Beispiele für notwendiges Privatvermögen:

  • Einfamilienhaus in Privatnutzung, einschl. Grund und Boden
  • Hausrat
  • Möbel
  • Kleidung

Abgrenzung zum Betriebsvermögen

Da das Betriebsvermögen als Grundlage für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenvergleich angewendet wird, ist es für Buchführung und Bilanz essenziell, dass eine saubere Abgrenzung zum Privatvermögen stattfindet. Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) geben Auskunft darüber, ob ein Vermögen als Privat- oder Betriebsvermögen qualifziert ist.

Dabei kommen – situationsspezifisch – die folgenden beiden Grundsätze zum Tragen:

  1. Der Grundsatz der Unteilbarkeit von Wirtschaftsgütern
  2. Der Grundsatz der Teilbarkeit von Wirtschaftsgütern

Ungeteilte Zuordnung von Vermögensgegenständen

Mit Ausnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen gehören alle Wirtschaftsgüter, die über 90% privat genutzt werden, vollumfänglich zum Privatvermögen. Vermögensgegenstände des notwendigen Privatvermögens dürfen keinesfalls in das steuerliche Betriebsvermögen aufgenommen werden und auch nicht in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in der Handelsbilanz aufgeführt worden sind.

  • Private Nutzung >90% = notwendiges Privatvermögen (100%)
  • Private Nutzung <=50% = notwendiges Betriebsvermögen (100%)

Abnutzbare und bewegliche Güter wie PKW zählen in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen, es sei denn, sie werden überwiegend eigenbetrieblich genutzt. Dann werden sie, ebenfalls vollumfänglich, dem Betriebsvermögen zugerechnet.

  • Private Nutzung >=50% = notwendiges Privatvermögen (100%)
  • Private Nutzung <50% = notwendiges Betriebsvermögen (100%)

Bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Privat- oder Betriebsvermögen steht Betriebsinhabern laut Gesetz ein beschränktes Wahlrecht zu: Für alle Wirtschaftsgüter, die nicht eindeutig als notwendiges Privat- oder Betriebsvermögen erkennbar und zuordbar sind, liegt es in ihrem eigenen Ermessen, ob die Güter dem Privatvermögen zugeordnet werden sollen oder nicht. Es ist möglich, solche Güter stattdessen entweder als gewillkürtes oder als geduldetes Betriebsvermögen aufzuführen.

  • Private Nutzung 50-90% = Wahlrecht: Privatvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen (100%)

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