Liebhaberei

Übt ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit aus, die nicht auf Gewinn abzielt, wird dies als Liebhaberei bezeichnet. Die Finanzbehörde geht dabei davon aus, dass die Tätigkeit aus persönlichen Gründen oder persönlichen Neigungen stattfindet. In dem Fall können Verluste, die bei der Tätigkeit entstehen, nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Beispiel: Jemand kauft eine Immobilie, um Steuern zu sparen. Er kümmert sich nicht um sie, weshalb sie leer steht und keine Einnahmen erbringt. Er setzt die Verluste, die mit der Investition verbunden sind (Kreditzinsen, Hausgeldzahlungen) von seiner Steuer ab. Das Finanzamt kann nach einiger Zeit zu der Schlussfolgerung gelangen, dass von Anfang an keine Gewinnabsicht bestand und daher Liebhaberei vorliegt. Als Folge können die Verluste durch die Immobilieninvestition nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Im schlimmsten Fall werden sogar in früheren Jahren gewährte Steuervorteile aberkannt. Das kann zu Steuernachzahlungen führen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Liebhaberei

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