Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer sollte jedem bekannt sein, der eine Familienstiftung gründen möchte oder bereits eine Familienstiftung besitzt. Falls man noch keine Berührungspunkte mit der Erbersatzsteuer hatte, ist es wichtig sich zu informieren. Deshalb haben wir die wichtigsten Informationen hier kurz für Dich zusammengefasst.

Erbersatzsteuer – Definition

Bei deutschen Familienstiftungen unterliegt das Vermögen alle dreißig Jahre der sogenannten Erbersatzsteuer. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Zuerst wird bestimmt, welcher Teil des Vermögens zu versteuern ist. Für diesen Betrag wird die Steuer berechnet, als würde das Vermögen auf zwei Kinder übertragen werden. Als Folge davon entsteht ein Freibetrag von 800.000 Euro (400.000 Euro für jedes fiktive „Kind“). Was darüber hinausgeht, wird gemäß dem entsprechenden Satz der Erbschaftssteuer versteuert. Der Steuersatz richtet sich nach der Summe und beträgt in diesem Fall (Vererbung an „Kinder“) maximal 30 Prozent. Diese kann in 30 jährlichen Raten (bei einer Verzinsung von 5%) bezahlt werden.

Erbersatzsteuer durch Investitionen in ausländisches Vermögen vermeiden

Eine Familienstiftung mit Geschäftsleitung und/oder Sitz in Deutschland muss die Erbersatzsteuer zahlen. Hierfür wird ihr weltweites Vermögen erfasst, also auch im Ausland gelegene Immobilien oder Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Somit ist es nicht möglich die Erbersatzsteuer zu umgehen, indem man in ausländisches Vermögen investiert.

Was ist eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die dauerhaft dem Wohl der Familie dient. Sie ist im Gegensatz zu anderen Stiftungsformen nicht gemeinnützig und verfolgt einen wirtschaftlichen Zweck. Die Begünstigten der Stiftung, auch Destinatäre genannt, stehen in einem familiären bzw. verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter. Sie können Zuwendungen aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens etwa Mieten, Kapitalerträge oder Unternehmensgewinne erhalten.

Man unterscheidet zwischen privaten und unternehmensbezogenen Familienstiftungen. Von beiden Formen existieren zahlreiche Varianten. Eine Familienstiftung kann zum Beispiel als Unternehmensträgerstiftung gelten. Die Stifter verwenden sie, um den Fortbestand ihres Vermögens sowie des Unternehmens zu sichern und die Familienangehörigen zu versorgen.

Vorteile einer Familienstiftung

Ein bedeutender Vorteil der Familienstiftung ist der Schutz des Familienvermögens und des Unternehmens. Denn mit einer Familienstiftung haben Unternehmer die Möglichkeit, ihr Vermächtnis über den Tod hinaus zu erhalten. Die Zersplitterung des Vermögens in der Familie, etwa durch Erbschaft oder Scheidung und eine Zerschlagung des Unternehmens wird verhindert, da Stiftungen keine Anteile ausgeben, die aufgekauft werden können. Diese spezielle Stiftungsform bietet also einen effektiven Vermögensschutz.

Ein anderer Vorteil der Familienstiftung ist die langfristige Erbschaftsplanung. Familienmitglieder sind mit Gründung der Stiftung verbindlich über das Stiftungsvermögen abgesichert. Mögliche Erbschaftsstreits können durch die klare Struktur der Stiftung noch zu Lebzeiten des Stifters entschärft werden. Der Stifter kann außerdem den Anspruch von Kindern oder Eltern auf sein Erbe umgehen, wenn er das Vermögen zehn Jahre vor seinem Tod auf die Stiftung überträgt.

Je nach spezifischer Ausgestaltung der Stiftung können sich steuerliche Vorteile für Familienstiftungen ergeben. Vorteilhaft erscheint etwa die Besteuerung durch die Körperschaftsteuer. In Gesellschaftsformen wie z.B. einer GmbH fällt die Gewerbesteuer an.

  • Schutz des Familienvermögens und des Unternehmens
  • Langfristige Erbschaftsplanung
  • Mögliche steuerliche Vorteile

Nachteile einer Familienstiftung

Ein Nachteil der Familienstiftung ist die unflexible Geschäftsform. Familienstiftungen bieten zwar Stabilität, sind aber auch dementsprechend unflexibel. So kann zum Beispiel die Satzung und der darin enthaltene Zweck der Stiftung nur schwerlich verändert werden. Auch die Trennung von unrentablen Unternehmensteilen aus der Stiftung oder die gesamte Liquidation des Unternehmens sind kompliziert.

Die staatliche Beaufsichtigung kann ebenfalls als ein Nachteil gesehen werden. Familienstiftungen unterliegen nämlich, wie auch andere Stiftungen, der jeweiligen Stiftungsaufsicht der Länder.

Die zusätzliche Belastung durch die Erbersatzsteuer stellt einen weiteren Nachteil der Familienstiftung dar. Diese alle 30 Jahre stattfindende Besteuerung ist im Gegensatz zu einem tatsächlichen Erbfall jedoch planbar.

  • Unflexible Gesellschaftsform
  • Staatliche Beaufsichtigung
  • Erbersatzsteuer

Erbersatzsteuer Berechnen

Der Wert des nicht begünstigten Vermögens wird in zwei Hälften geteilt (z.B. 1.000.000 Euro : 2 = 500.000 Euro). Von jeder Hälfte wird dann ein Freibetrag von 400.000 Euro abgezogen (500.000 Euro – 400.000 Euro = 100.000 Euro und 500.000 Euro – 400.000 Euro = 100.000 Euro).

Der jeweils verbleibende Betrag wird mit dem Steuersatz der Steuerklasse I multipliziert (EUR 100.000 × 11% = EUR 11.000 und EUR 100.000 × 11% = EUR 11.000). Abschließend ergeben beide Beträge zusammengerechnet die Erbersatzsteuer (EUR 11.000 + EUR 11.000 = EUR 22.000).

  1. Wert des nicht begünstigten Vermögens : 2
  2. Hälfte – Freibetrag
  3. Ergebnis x Steuersatz der Steuerklasse I
  4. Ergebnis x 2 = Erbersatzsteuer

Was sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten?

Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd abgezogen werden können, sind

  • Schulden des Erblassers
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
  • Erbersatzansprüche
  • Einkommenssteuernachzahlungen
  • Kosten der Bestattung, Grabdenkmalkosten, Grabpflegekosten, Kosten der Nachlassregelung (Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt Erbfallkosten von 10.300 Euro pro Erbfall an)

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