Steuererklärung Studenten & Auszubildende: Frist, Pauschalen, Fartkosten & Co. – So funktioniert’s

Steuererklärung Studenten & Auszubildende – Welche Pauschalen kann ich als Student absetzen? Sind Semestergebühren steuerlich absetzbar? Wie kann ich Ausbildungskosten absetzen? Wie macht man eine Steuererklärung als Azubi? Sollte man als Student / Azubi eine Steuererklärung machen? Lerne hier mehr über die Steuererklärung für Studium und Ausbildung. Am Ende des Artikels lernst Du alle aktuell, abschreibbaren Aufwendungen kennen, die Dir viel Steuerlast sparen. Hier geht es zurück zur Übersicht: Steuererklärung.

Stand 01 / 2021

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Steuererklärung für Studenten & Auszubildende

Wie funktioniert die Steuererklärung für Einsteiger? Gerade Studenten und Auszubildende, die ihre Ausbildung direkt im Anschluss an ihre abgeschlossene Schulausbildung in Form von Studium oder Berufsausbildung starten, ist das Thema „Steuererklärung“ ein scheinbar unüberwindbares Hindernis. Wer eine Steuererklärung zum ersten Mal abgeben möchte – oder muss – ist oftmals überfordert mit der Vielzahl an unterschiedlichen Formularen und den zu tätigenden Angaben.

Steuererklärungspflicht?

Insofern eine berufliche Nebentätigkeit keine Lohnsteuerzahlung fordert und damit eine Steuererklärungspflicht bedingt, können Studenten und Auszubildende ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Rückwirkende Einrichtung bis zu 4 Jahre

Sobald die erzielten Einkünfte den festgesetzten Steuerfreibetrag übersteigen, besteht allerdings auch für Studierende und Auszubildende automatisch eine Steuererklärungspflicht.

Erzielt der Studierende oder Auszubildende allerdings Nebeneinkünfte oberhalb des Steuerfreibetrags von 9.408 Euro – Steuerperiode 2020 -, ist er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Dementsprechend führen geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen als studentische Hilfskraft bis zu einem durchschnittlichen Maximalverdienst in Höhe von 450 Euro pro Monat – sogenannte Minijobs – nicht zu einer Abgabepflicht; Midijobs ab 450,01 Euro hingegen schon. Als Nebeneinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten weiter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte und Mieteinahmen. Eine Steuererklärungspflicht besteht zudem im Falle einer Mehrfachbeschäftigung – Steuerklasse VI – wie auch bei Bezügen von Steuerfreibeträgen.

Abgabefrist: Bis wann musst Du die Steuererklärung abgeben?

Die Abgabefristen für Studenten und Auszubildende entsprechen den Fristen der gewöhnlichen Arbeitnehmer: So gilt für alle Pflichtveranlagten eine Abgabefrist bis zum 31. Juli des nächsten Kalenderjahres – bei Hilfestellung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe, bis zum letzten Tag des Monats Februar, des übernächsten Kalenderjahres.

Abgabefrist bis zum 31. Juli (folgendes Kalenderjahr)

Wer seine Steuererklärung freiwillig einreicht, kann dies zum Stichtag 31. Dezember bis zu vier Jahre rückwirkend machen.

  • Frist bei Abgabepflicht: 31. Juli des nächsten Jahres
  • Frist bei freiwilliger Abgabe: 31. Dezember vier Jahre rückwirkend
  • Frist bei Steuererklärung mit Steuerberater: 28./29. Februar des übernächsten Jahres

Erststudium / -ausbildung vs. Zweitstudium / -ausbildung

Bei der Steuererklärung für Studenten und Auszubildende muss zwischen Erststudium bzw. Erstausbildung und Zweitstudium bzw. Zweitausbildung unterschieden werden:

Aufwendungen im Rahmen von Erststudium und Erstausbildung gelten als Sonderausgaben, da solche Maßnahmen als privat mitveranlasst gelten und neben dem reinen Fachwissen verstärkt auch auf eine persönliche Prägung geachtet wird. Aufwendungen kontextuell zu Zweitstudium und Zweitausbildung hingegen können als Werbungskosten abgesetzt oder umgelegt werden, was insgesamt einem deutlich größeren Steuervorteil entspricht.

  • Erststudium / Erstausbildung: Abschreibung als Sonderausgaben
  • Zweitstudium / Zweitausbildung: Abschreibung als Werbungskosten

Auch die Steuererklärung für Azubis wird dementsprechend angesetzt, insofern diese während der Berufsausbildung in einem Dienstverhältnis stehen – zum Beispiel Lehre, Referendariat und duales Studium – oder eine vollschulische Ausbildung als Zweitausbildung absolvieren.

Erststudium / Erstausbildung: Sonderausgaben

Als Erststudium werden alle Studiengänge bezeichnet, die mit dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses enden. Allerdings werden Studiengänge, die auf vorausgehenden Studiengängen aufbauen, vom Fiskus generell als Zweitstudium bewertet. Daher stellen Master- und Magisterstudiengänge entgegen dem Verständnis der Hochschulen kein Erststudium dar, sondern nur Studiengänge, die mit einem Bachelor, Diplom oder Staatsexamen abschließen. Die Mindestdauer für ein Erststudium beträgt 12 Monate.

  • Erststudium = erster Hochschulabschluss
    • Bachelor
    • Diplom
    • Staatsexamen

Der Begriff Erstausbildung ist ebenfalls etwas missverständlich, denn hiermit sind vollschulische Berufsausbildungen gemeint, die ausschließlich an der Berufsfachschule stattfinden und üblicherweise nicht vergütet werden. Erstausbildung gibt es häufig in den Bereichen „Gesundheitswesen“, „Sozialwesen“ und „Technik“ sowie „Gestaltung“ und „Fremdsprachen“. Typische vollschulische Ausbildungsberufe sind Altenpfleger, Erzieher, medizinisch-technischer Assistent, Medienassistent und Fremdsprachenkorrespondent.

  • Erstausbildung = erster Berufsabschluss (vollschulisch)
    • Gesundheitswesen (z. B. Altenpfleger)
    • Sozialwesen (z. B. Erzieher)
    • Technik (z. B. medizinisch-technischer Assistent)
    • Gestaltung (z. B. Medienassistent)
    • Fremdsprachen (z. B. Fremdsprachenkorrespondent)

Sollen Ausbildungskosten für Erststudium bzw. Erstausbildung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, muss der Studierende neben dem Studium einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Denn Sonderausgaben – bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 Euro pro Jahr – können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im Jahr der Veranlagung erzielt worden sind.

  • Sonderausgaben: maximal 6.000 Euro pro Jahr (bei Einkünften)

Zweitstudium / Zweitausbildung: Werbungskosten

Unter dem Begriff Zweitstudium werden alle Studiengänge zusammengefasst, die entweder in Form eines Aufbaustudiums an ein vorheriges Studium anschließen oder einen komplett neuen Studiengang bedeuten. Voraussetzung für ein Zweitstudium ist der erfolgreiche Abschluss einer mindesten zwölf Monate andauernden Erstausbildung. Dementsprechend können neben Studiengängen, die mit einem Master oder Magister abschließen, auch Bachelor-, Diplom- und Jurastudiengänge infolge eines Erststudiums als Zweitstudium abgeschrieben werden.

  • Zweitstudium = Folge-/Aufbaustudium nach erstem Hochschulabschluss
    • Master
    • Magister
    • Bachelor
    • Diplom
    • Staatsexamen

Alle Ausbildungen, während denen die Auszubildenden in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Arbeit im Betrieb entgeltet werden, werden als Zweitausbildung bewertet. Hierzu zählen die klassische Berufsausbildung und das duale Studium – beide mit den Lernorten Berufsschule bzw. Hochschule und Betrieb.

Wer stattdessen eine Lehre oder ein Referendariat absolviert, kann seine ausbildungsbezogenen Aufwendungen ebenfalls im Sinne der Zweitausbildung abschreiben. Vollschulische Ausbildungen werden nur dann als Zweitausbildung anerkannt, wenn ihnen eine mindestens zwölf Monate andauernde Berufsausbildung als Erstausbildung vorausgeht.

  • Zweitausbildung = Berufsausbildung mit Dienstverhältnis
    • Klassische Berufsausbildung (z. B. Kaufleute für Büromanagement)
    • Duales Studium (z. B. Immobilienmanager)
    • Lehre (z. B. Metalltechniker)
    • Referendariat (z. B. Grundschullehrer)

Werbungskosten verfügen über keine Höchstgrenze und dürfen – im Gegenzug zu Sonderausgaben – auch ohne berufliche Nebentätigkeit abgesetzt werden. Die anfallenden Kosten können entweder im Jahr der Veranlagung abgeschrieben oder auf einen späteren Veranlagungszeitraum umgelegt werden. Dieser Verlustvortrag kann bis zu sieben Jahre rückwirkend festgestellt werden und bietet so ein gutes Polster für die erste Steuererklärung im Beruf. Bis zu 1.000 Euro können über die Werbungskostenpauschale ohne Belege abgesetzt werden, für alle höheren Ausgaben kann die Finanzverwaltung die zugehörigen Nachweise einfordern.

  • Werbungskosten: unbeschränkt (1.000 Euro Nichtbeanstandungsgrenze)
  • Verlustfeststellung: bis zu sieben Jahre rückwirkend

Formulare für Studenten & Auszubildende

Neben dem Mantelbogen ESt 1 A oder ESt 1 C, muss im Falle eines Erststudiums oder einer Erstausbildung, die Anlage „Sonderausgaben“ zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Alternativ können Studenten und Auszubildende ihre Aufwendungen auch in Anlage N eintragen und so versuchen, einen Werbungskostenabzug zu bewirken. Bis zum Entscheid durch das Bundesverfassungsgericht werden die Kosten für das Erststudium weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigt, doch der Steuerbescheid wird mit Vorläufigkeitsvermerk versehen und bleibt offen, bis die Entscheidung getroffen wurde.

Studierende und Auszubildende mit Zweitstudium bzw. Zweitausbildung können ihrer Einkommensteuererklärung direkt die Anlage N anfügen. Werden von Seiten der Finanzbehörden Verluste festgestellt, wird dies bei den Finanzämtern entsprechend vermerkt. Dieser sogenannte Verlustvortrag kann dann zu einem späteren Zeitpunkt mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden und so für die aktuelle Steuerperiode Steuern sparen.

Formulare bei Studium & Ausbildung:

Was kannst Du in der Steuererklärung absetzen?

Die wichtigste Frage für alle, was kann ich absetzen? Wie kann ich Steuern sparen? Durch Pauschalen, kannst Du Dir Steuervorteile sichern.

Pauschalen & Nichtbeanstandungsgrenzen

Für Studenten und Auszubildende lohnt sich die freiwillige Abgabe der Steuererklärung oft, da sie so große Beträge an Steuern sparen können.

So lassen sich beispielsweise Studiengebühren, Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren steuerlich absetzen. Dank „Mein Elster“ und Anderer, ist es schnell und einfach möglich, die Einkommensteuererklärung online beim Finanzamt einzureichen. Belege sind oft nicht beizulegen, da viele Ausgaben pauschal abgeschrieben werden können. Weiterhin verzichtet die Finanzverwaltung bei bestimmten Kostenpunkten auf die Vorlage entsprechender Nachweise, wenn die Beträge eine festgesetzte Nichtbeanstandungsgrenze nicht überschreiten.

Steuererklärung Pauschalen für Studenten & Auszubildende:

Arbeitsmittelpauschale

  • 110 Euro pro Jahr
  • Für Schreibutensilien, Ordner, Taschenrechner u. a. m.

Bewerbungskostenpauschale

  • 8,50 Euro pro Bewerbungsmappe
  • 2,50 Euro pro online Bewerbung

Fahrtkostenpauschale

  • 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer einfacher Fahrt
  • Etwa 220 Fahrten pro Jahr

Kontoführungspauschale

  • 16 Euro pro Jahr

Umzugskostenpauschale (ab März 2020)

  • Für 820 Euro pro Jahr
  • Für Umzüge aufgrund oder während des Studiums

Verpflegungspauschale (ab Januar 2020)

  • 14 Euro bei Abwesenheit > 8 Stunden
  • 28 Euro bei Abwesenheit = 24 Stunden
  • 14 Euro am Anreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit
  • 14 Euro am Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit
  • Höchstdauer: drei Monate
  • Abweichende Beträge bei Auslandsaufenthalten

Nichtbeanstandungsgrenze für Studenten & Auszubildende:

Fachliteratur

  • Bis 80 Euro pro Jahr

Telekommunikation & Internet

  • Bis 20 Euro pro Jahr

Abzugsfähige Aufwendungen ohne Pauschale

Unabhängig von Pauschalen und Nichtbeanstandungsgrenzen können weitere Ausgaben mit Bezug zu Studium und Ausbildung steuerlich geltend gemacht werden. Hier lohnt es sich, die zugehörigen Belege direktbeiseite zu legen und zu sammeln, um die tatsächlichen Kosten auf Nachfrage des zuständigen Finanzamts ohne Sucherei vorzeigen zu können.

Weitere Beispiele für abzugsfähige Aufwendungen

  • Anwalts- und Prozesskosten
  • Kopierkosten & Kosten für Ausdrucke
  • Kosten für das Repetitorium
  • Kosten für Druck & Bindung von Studienarbeiten
  • Kosten für die Nutzung wissenschaftlicher Datenbanken
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Kosten für Zweitwohnung / Studentenwohnung (doppelte Haushaltsführung)
  • Nachhilfekosten & Sprachkurse
  • Zinsaufwendungen für Ausbildungsdarlehen & Bildungskredite

Versicherungsbeiträge

Auch absetzbar sind Versicherungsbeiträge zur:

  • Krankenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Tierhaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rentenversicherung

Steuern sparen & Geld investieren

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Einkommenssteuererklärung von A-Z

Steuererklärung Einkommenssteuer: Fristen, Formulare, Freibeträge und Tipps – Das Thema „Steuererklärung“ ist für viele ein leidiges Thema und wird daher nach Möglichkeit vermieden oder weitestgehend hinausgezögert. Der Aufschub hat jedoch zur Folge, dass für den Steuerpflichtigen, kurz vor Ende der Abgabefrist, unnötiger Stress und Panik entsteht. Dabei muss das Prozedere der Steuererklärung keinesfalls kompliziert und aufwendig sein. Mit ein wenig Know-How und Erfahrung, kann jeder die nötigen Unterlagen und Formulare in nur wenigen Momenten fertigstellen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dadurch wirst Du Steuern sparen, zum Beispiel durch Abschreibungen für den Job, Deine Vorsorge, ebenso Fahrtkosten, Werbungskosten und vieles mehr.

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