Steuererklärung Pflicht: Einkommenssteuer bis Kurzarbeit – Regeln & Gesetze

Steuererklärung Pflicht – Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Ist man verpflichtet jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen? Was passiert wenn man keine Steuern macht? Und manche fragen sich auch, warum muss ich „plötzlich“ eine Steuererklärung machen? Lerne hier mehr über Themen wie die Steuererklärungspflicht, von Studenten und Auszubildenden, über Arbeitnehmer und Selbstständig. Ebenso Rentner und Details zur Kurzarbeit, bzw. Lohnersatzleistungen. Hier geht es zurück zur Übersicht: Steuererklärung.

Stand 01 / 2021

Steuererklärungspflicht: Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Im Rahmen der Steuererklärungen gibt es neben Bearbeitungszeit und Abgabefrist noch weitere Bedingungen, die es zu beachten gilt. So ist gesetzlich exakt geregelt, wer zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und wer seine Steuererklärung freiwillig beim zuständigen Finanzamt einreichen darf. Diejenigen, die der Abgabepflicht unterliegen, müssen ihre Steuererklärung unbedingt auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Die online Steuererklärung ermöglicht den Finanzbehörden aufgrund der elektronischen Authentifizierung mit Elster-Signatur eine eindeutige Identifizierung des Steuererklärungspflichtigen und beugt somit Missverständnissen und falsch zugeordneten Verspätungszuschlägen vor.

Die Prüfzeit der Steuererklärungen dauert in der Regel etwa vier Wochen. Nach Bearbeitung durch die Finanzämter werden die Steuerbescheide an die betroffenen Steuerpflichtigen verschickt.

Wer der Abgabepflicht unterliegt hat nun die Möglichkeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben. Erfolgt nach Abgabe der Einkommensteuererklärung wider Erwartung keine Erstattung, kann eine freiwillige Steuererklärung via Einspruch zurückgezogen werden, sodass für den Steuerpflichtigen keine Mehrkosten entstehen.

  • Prüfzeit: ca. 4 Monate
  • Einspruch: bei Abgabepflicht
  • Rücknahme: bei freiwilliger Abgabe
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Selbstständige, Freiberufler & Kleinunternehmer

Generell besteht eine Abgabepflicht zur Steuererklärung für alle Selbstständigen, Freiberufler und Kleinunternehmer. Da diese Berufsgruppen selbstständigen Tätigkeiten nachgehen und keine Arbeitgeber haben, die die Steuer für sie abführen, müssen sie die Einkommensteuer selbst an den Fiskus entrichten.

Grundsätzliche Steuererklärungspflicht:

  • Selbstständige & Freiberufler
  • Kleinunternehmer

Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer wird die Abgabe einer Steuererklärung zur Pflicht, sobald sie mehr als 410 Euro an zusätzlichen Einnahmen bezeichnen können. Arbeitnehmer, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten haben, sind unter Anwendung der sogenannten Fünftelregelung – das heißt, die Steuerberechnung erfolgt zu gleichen Anteilen über einen Zeitraum von fünf Jahren – ebenfalls verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Auch bei Mehrfachbeschäftigung – das heißt, die gleichzeitige Beschäftigung bei zwei oder mehr Arbeitgebern – besteht für Arbeitnehmer eine Abgabepflicht.

Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer:

  • Zusätzliche Einnahmen > 410 Euro
  • Abfindung nach Beschäftigungsende
  • Mehrfachbeschäftigung

Steuertipp: Anstelle der Auszahlung einer Abfindungszahlung kann der entsprechende Betrag seit 2018 steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, insofern der zugelassene Höchstbetrag in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit in Jahren noch nicht ausgeschöpft ist. Dies ist möglich für Einzahlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die Auszahlung der Betriebsrente zu einem späteren Zeitpunkt ist allerdings vollumfänglich zu versteuern.

Steuererklärungspflicht bei Lohnersatzleistungen

Für Arbeitnehmer und Arbeitslose gilt: Steuerfreien Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld unterliegen laut Einkommensteuergesetz (EStG) dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Deshalb wird bei Beträgen über 410 Euro ein Steuersatz angewandt, welcher aus der Summe des zu versteuernden Einkommens plus der erhaltenen Lohnersatzleistung gebildet wird. Das Produkt aus Steuersatz und Einkommensteuer (ESt) ergibt dann das tatsächlich zu versteuernde Einkommen.

Mögliche Lohnersatzleistungen für Arbeitnehmer & Arbeitslose:

  • Krankengeld
  • Elterngeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld

Rentner & Vermieter

Für Rentner und Vermieter besteht eine Steuererklärungspflicht nur dann, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen einen fixen Grundbetrag übersteigt. So wird die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 zur Pflicht, wenn das Einkommen bei einer Einzelveranlagung über 9.168 Euro liegt. Für die Steuerperiode 2020 besteht eine Abgabepflicht bei Übersteigung eines Grundbetrags in Höhe von 9.408 Euro. Im Falle einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich der zugelassene Grundbetrag: für das Steuerjahr 2019 auf 18.336 Euro, für das Steuerjahr 2020 auf 18.816 Euro.

Grundbetrag Steuererklärung für Rentner & Vermieter:

  • Einzelveranlagung 2019: 9.168 Euro
  • Einzelveranlagung 2020: 9.408 Euro
  • Zusammenveranlagung 2019: 18.336 Euro
  • Zusammenveranlagung 2020: 18.816 Euro

Steuererklärungspflicht bei Zusammenveranlagung

Konkret bei der Zusammenveranlagung von Ehepartnern und Lebenspartnern besteht eine Steuererklärungspflicht, insofern die Kombination ihrer Steuerklassen wie folgt aussieht: Steuerklasse III und Steuerklasse V; Steuerklasse IV und Steuerklasse IV mit Faktor; Steuerklasse VI in jedweder Kombination.

Abgabepflicht Steuererklärung bei Ehepartnern & Lebenspartnern:

  • Steuerklassenkombination III / V
  • Steuerklassenkombination IV & IV mit Faktor
  • Steuerklassenkombination VI / beliebig

Lerne hier die einzelnen Typen kennen: Steuerklassen.

Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

Jeder, der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und für Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung die Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nimmt, kann durch die Finanzbehörden zu einer verfrühten Abgabe aufgefordert werden. Diese Aufforderung ist gesetzlich verpflichtend und kann auf persönlichem Wege oder über eine öffentliche Bekanntmachung kommuniziert werden.

Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch die Finanzämter setzt die Abgabefrist auf einen kalendermäßig bestimmbaren Termin vor dem 28. bzw. 29. Februar – für Land- und Forstwirte vor dem 31. Juli – des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Nach Bekanntgabe der Aufforderung gemeinhin ein Bearbeitungszeitraum von vier Monaten festgesetzt.

Bearbeitungszeit bei Aufforderung zur Abgabe:

  • 4 Monate nach Bekanntgabe

Gründe für eine Aufforderung

Mögliche Gründe für eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung vor dem eigentlichen Stichtag sind laut Abgabenordnung und Gesetz zur Modernisierung wie folgt:

  • das Ausbleiben oder eine verspätete Abgabe der Steuererklärung für die vorangegangene Steuerperiode,
  • die Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb einer bestimmten Frist,
  • die Senkung von Vorauszahlungen für die vergangene Steuerperiode außerhalb einer Veranlagung,
  • eine Abschlusszahlung für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum über wenigstens 25% der festgesetzten Steuer oder in Höhe von über 10.000 Euro,
  • eine voraussichtliche Abschlusszahlung von über 10.000 Euro hinsichtlich der Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftssteuer oder zur Umsatzsteuer,
  • die Absicht einer Außenprüfung,
  • die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes durch den Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum,
  • eine Verlustfeststellung für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften.

Ferner dürfen Finanzämter bei entsprechendem Hinweis Steuerpflichtige auf Basis einer automationsgestützten Zufallsauswahl zu einer verfrühten Abgabe auffordern.

Zusammenfassung: Wer ist verpflichtet?

Hier noch einmal alle vorgestellten Steuerpflichtigen, die eine Erklärung zur Einkommensteuer abgeben müssen, im Überblick:

  • Selbstständige & Freiberufler
  • Kleinunternehmer
  • Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einnahmen > 410 Euro
  • Arbeitnehmer mit Abfindungszahlung
  • Arbeitnehmer mit Mehrfachbeschäftigung
  • Arbeitnehmer & Arbeitslose mit Lohnersatzleistungen > 410 Euro
  • Rentner mit Einkommen > Grundbetrag
  • Vermieter mit Einkommen > Grundbetrag
  • Zusammenveranlagte Ehepartner & Lebenspartner bestimmter Steuerklassenkombinationen
  • Vom Finanzamt zur Abgabe aufgeforderte Abgabepflichtige

Einkommenssteuererklärung von A-Z

Steuererklärung Einkommenssteuer: Fristen, Formulare, Freibeträge und Tipps – Das Thema „Steuererklärung“ ist für viele ein leidiges Thema und wird daher nach Möglichkeit vermieden oder weitestgehend hinausgezögert. Der Aufschub hat jedoch zur Folge, dass für den Steuerpflichtigen, kurz vor Ende der Abgabefrist, unnötiger Stress und Panik entsteht. Dabei muss das Prozedere der Steuererklärung keinesfalls kompliziert und aufwendig sein. Mit ein wenig Know-How und Erfahrung, kann jeder die nötigen Unterlagen und Formulare in nur wenigen Momenten fertigstellen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dadurch wirst Du Steuern sparen, zum Beispiel durch Abschreibungen für den Job, Deine Vorsorge, ebenso Fahrtkosten, Werbungskosten und vieles mehr.

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