Steuererklärung: Neues Gesetz – Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Steuererklärung: Neues Gesetz – Was brachte die letzte Steuerreform grundlegend mit sich? Ist die Steuererklärung nach wie vor Pflicht? Lerne hier mehr über das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Hier geht es zurück zur Übersicht: Steuererklärung.

Stand 01 / 2021

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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Aufgabe des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I S. 1679) ist es, eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs zu sichern.

Die Reduktion der bürokratischen Belastung unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ist demnach vorrangiges Ziel aller Maßnahmen im Sinne des Gesetzes seit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2017.

Im Hinblick auf die in der Abgabenordnung (AO) gefassten Vorgaben zur Abgabe einer Steuererklärung wurden Änderungen kontextuell zu den steuerpflichtigen Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen, und denjenigen, die ihre Steuererklärung online von Steuerberatern machen lassen, formuliert und weiter den einzuhaltenden Bearbeitungszeitraum wie auch die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen angepasst.

Von Änderungen betroffene Bereiche der Abgabenordnung – Übersicht:

  • Steuerpflichtige mit Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
  • Mit der Erstellung einer Steuererklärung beauftragte Personen
  • Bearbeitungszeitraum und Abgabefristen

Änderungen zu § 149 AO: Abgabe der Steuererklärung

Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung fasst das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens unter Artikel 1 „Änderungen der Abgabenordnung“ die Angaben hinsichtlich des § 149 „Abgabe der Steuererklärung“ wie folgt:

Absatz 1 – Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

(1) Die Steuergesetze identifizieren die zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Steuerpflichtigen. Weiterhin können Steuerpflichtige – beispielsweise durch öffentliche Bekanntmachungen – vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Steuererklärung einzureichen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ändert nichts an der Verpflichtung zu einer Steuererklärung.

Absatz 2 – Bearbeitungszeitraum für die Steuererklärung

(2) Soweit keine anderen Steuergesetze greifen, wird als Bearbeitungszeitraum eine Spanne von sieben Monaten vorgegeben. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres – bei Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegebenenfalls mit Ablauf des Wirtschaftsjahres – oder eines gesetzlich bestimmten Zeitpunktes, für das bzw. den die Steuererklärung eingereicht wird.

Absatz 3 – Steuererklärung mit Steuerberater & Co

(3) Im Falle einer Beauftragung Dritter, die Steuererklärung anstelle des Steuerpflichtigen zu erstellen, gilt: Die Abgabefrist endet für gewöhnlich entweder mit Ablauf des Monates Juli des nächsten Kalenderjahres oder mit Ablauf des Monates Februar des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Als Dritte gelten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für die Erstellung einer Steuererklärung anerkannte Personen, Gesellschaften, Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden.

Die Abgabefristen gelten für Erklärungen zur…

  • Einkommensteuer (ESt) nach Einkommensteuergesetz (EStG)
    • Ausnahme: Die Veranlagung wird durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt.
  • Körperschaftsteuer (KSt) und Feststellungserklärungen nach Körperschaftsteuergesetz (KSt)
  • … Zerlegung der Körperschaftsteuer nach Zerlegungsgesetz (ZerlG)
  • … Festsetzung des Messbetrags zur Gewerbesteuer (GewSt) und Zerlegungserklärungen nach Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Umsatzsteuer (USt) nach Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Ausnahme: Die berufliche / gewerbliche Tätigkeit endet vor oder mit Ablauf der Steuerperiode.
  • … gesonderten Feststellung von…
    • … einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften nach Abgabenordnung (AO)
    • … Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (V zu § 180 Abs. 2 AO)
    • … Besteuerungsgrundlagen nach Außensteuergesetz (AStG)
  • … gesonderten und einheitlichen Feststellung von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften nach Abgabenordnung (AO)

Absatz 4 – Steuererklärung auf Anordnung der Finanzämter

(4) Auf Anordnung des Finanzamtes kann die Abgabefrist unter bestimmten Voraussetzungen – oder auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruhend – auf einen kalendermäßig bestimmbaren Zeitpunkt vor dem letzten Februartag des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorverlegt werden. Als Bearbeitungszeitraum ist hier eine Spanne von vier Monaten vorgesehen. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe der Anordnung.

Absatz 5 – Ausnahmeregelung zur Umsatzsteuer

Siehe Absatz 3: Ausnahme zur Umsatzsteuer.

Absatz 6 – Abgabebedingungen für Steuerberater

(6) Nach Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde – oder einer von ihr bestimmten Landesfinanzbehörde – kann mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Dritten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) eingeräumt werden, einen bestimmten prozentualen Anteil an Erklärungen zu bestimmten Stichtagen einzureichen.

Dieses Verfahren – auch Kontingentierungsverfahren genannt – ist nicht einklagbar. Anordnung zu einer verkürzten Abgabefrist können im Falle der Feststellung von Verlusten für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften in diesem Fall nicht angewandt werden.

Abgabefrist & Verspätungszuschläge (ab Steuerperiode 2018)

Einige Regelungen innerhalb des Gesetzes gelten nicht unmittelbar seit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2017: Hierunter fällt die bereits genannte Verlängerung der Abgabefristen zur Steuererklärung, welche erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 greift. Allerdings wurden im Zuge dessen die Regelungen für den Verspätungszuschlag deutlich verschärft – es sei denn die verspätete Abgabe der Steuererklärung ist glaubhaft entschuldbar.

Steuertipp: Wird die Steuer auf einen Betrag von 0 Euro festgesetzt oder handelt es sich um eine Verlustfeststellung, darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag erheben.

Vollautomatisierte Veranlagung & qualifizierte Freitextfelder

Eine große Änderung ist die Einführung der vollautomationsgestützten Veranlagung: Seit der Steuerperiode 2017 können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen, Vorauszahlungen oder Zinsen auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen bereitgestellten Daten automationsgestützt erlassen, geändert oder aufgehoben werden. Qualifizierte Freitextfelder ermöglichen es dem Steuerpflichtigen, Drittdaten – beispielsweise von Seiten des Arbeitgebers, der Krankenversicherung oder der Banken – zu prüfen und gegebenenfalls notwendige Änderungen und Korrekturen vorzunehmen.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

Künftige Steuerverwaltungsakte wie Steuerbescheide, Einspruchsentscheidungen und Prüfungsanordnungen können – mit Einwilligung des Steuerpflichtigen – erstmalig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Bekanntgabe gilt drei Tage nach Freigabe der Daten zum elektronischen Datenabruf. Als Maßnahme, um Umwelt zu schonen und Bearbeitungsaufwand zu reduzieren wurde die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht abgeändert, sodass Belege nicht länger pauschal in Papierform eingereicht werden müssen, sondern erst auf Nachfragen der Finanzverwaltung.

Die Aufbewahrungsfristen für Belege gelten natürlich weiterhin. Bei besonders hohen Aufwendungen empfiehlt es sich jedoch nach wie vor, die entsprechenden Belege unaufgefordert als Anlage zur Steuererklärung mit einzureichen, um etwaigen Streitigkeiten mit dem Finanzamt vorzubeugen.

Elektronische Registrierkassen & veränderungssichere Kassenbelege

Weiterhin wurden alle Unternehmen im Sinne der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) dazu verpflichtet, ihre Kassen bis Ende 2016 auf elektronische Registrierkassen umzurüsten. Dies soll sicherstellen, dass Kassenbelege und andere Unterlagen direkt und veränderungssicher erzeugt werden. Kleinunternehmer sind bislang von dieser Vorgabe befreit und dürfen auf Wunsch weiterhin offene Ladenkassen oder mechanische Registrierkassen einsetzen.

Verzeichnis für Steuerberater & Hilfesteller

Eine weitere Neuerung: Neben dem bereits bekannten elektronischen Gesamtverzeichnis aller in Deutschland tätigen Steuerberater wird von Seiten der Bundessteuerberaterkammer nunmehr ein Verzeichnis über alle zur Hilfestellung in Steuersachen befugten Personen geführt.

Steuerberater in der Nähe finden? Tipps

Was Du bei der Auswahl eines Steuerberaters beachten solltest – Um Dein Vermögen als Unternehmer zu schützen, ist es absolut sinnvoll und notwendig, einen guten, verantwortungsvollen Steuerberater auszuwählen.

Einkommenssteuererklärung von A-Z

Steuererklärung Einkommenssteuer: Fristen, Formulare, Freibeträge und Tipps – Das Thema „Steuererklärung“ ist für viele ein leidiges Thema und wird daher nach Möglichkeit vermieden oder weitestgehend hinausgezögert. Der Aufschub hat jedoch zur Folge, dass für den Steuerpflichtigen, kurz vor Ende der Abgabefrist, unnötiger Stress und Panik entsteht. Dabei muss das Prozedere der Steuererklärung keinesfalls kompliziert und aufwendig sein. Mit ein wenig Know-How und Erfahrung, kann jeder die nötigen Unterlagen und Formulare in nur wenigen Momenten fertigstellen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dadurch wirst Du Steuern sparen, zum Beispiel durch Abschreibungen für den Job, Deine Vorsorge, ebenso Fahrtkosten, Werbungskosten und vieles mehr.

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