Die Anlage “Kind” ist ein zusätzliches Formular, das im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden kann, um primär Aufwendungen steuerlich geltend zu machen, die in direktem Zusammenhang mit der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines oder mehrerer Kinder stehen. Zurück zur Übersicht: Steuererklärung Formulare. Du bist mitten in Deiner Steuererklärung und hast noch mehr Fragen? Lern hier alle Grundlagen kennen (Definition, Fristen, alle Formulare, usw.): Einkommensteuererklärung.
Formular: Anlage “Kind” – Voraussetzungen, Inhalte, Änderungen
Die Anlage “Kind” ist für Angaben zu steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder vorgesehen. Ansprüche auf Kinderfreibeträge oder auf Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von Kindern – kurz: BEA Freibetrag -, die neben dem Kindergeldanspruch bestehen können, werden vom Finanzamt im Zusammenhang mit einer Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) jährlich geprüft und bewertet.
Hierbei werden die Umstände jedes einzelnen Kindes geprüft, weshalb auch jedes Kind eines eigenes Formulars bedarf. Im Sinne der Anlage „Kind“ wird beispielsweise das Kindschaftsverhältnis abgefragt: Für leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder gelten andere Formularfelder als für Stiefkinder oder Enkel.
Kinderfreibeträge & Kindergeldanspruch: Betreuung, Erziehung, Schul- & Berufsausbildung
Besteht Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeldanspruch können unter bestimmten Umständen weitere Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. So sind beispielsweise die Betreuungskosten für Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 13 Jahren abziehbar.
Auch Schulgelder und bestimmte kontextuelle Investitions– und Ergänzungsbeiträge sind bei Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft, sogenannten Privatschulen – oder einer überwiegend privat finanzierten Schule – anteilig als Sonderausgaben abziehbar. Ebenfalls einbezogen werden kann der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern.
In Kombination mit Kinderfreibeträgen und/oder Kindergeld abziehbar:
- Kinderbetreuungskosten (ab Geburt bis Vollendung des 14. Lebensjahres)
- Schulgelder (allgemein- oder berufsbildende Privatschulen)
- Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung
Sonstige Aufwendungen wie Nachhilfe- und Zusatzunterricht oder etwaige Freizeitbeschäftigungen des Kindes können ebenso wenig angerechnet werden wie der generelle Verpflegungsaufwand.
Aufwendungen für vollährige Kinder: Ausbildung, Freiwilligendienst, Erwerbslosigkeit & Co
Volljährige Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 24 Jahren können nur unter bestimmten, ihren Bildungsweg betreffenden, Umständen berücksichtig werden. So ist beispielsweise ausschlaggebend, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium – zum Beispiel im Bereich Immobilien – handelt. Denn nach dem Erlangen eines solchen oder vergleichbaren Berufabschlusses werden Kinder ab Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur berücksichtigt, wenn sie nicht als erwerbstätig gelten.
Unabhängig davon werden volljährige Kinder berücksichtigt, solange sie im Kalenderjahr der Einkommensteuererklärung einen Freiwilligendienst – beispielsweise ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) – ausüben, in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehen oder aufgrund eines Mangels an Ausbildungsplätzen an der Aufnahme bzw. Fortführung gehindert werden.
Auch ein aus einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit herrührender Unterstützungsbedarf kann für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten – beispielsweise zwischen Beendigung und Aufnahme zweier Ausbildungsschritte – geltend gemacht werden. Andernfalls werden erwerbslose Kinder nur nach erfolgreicher Arbeitssuchendmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit und auch nur bis Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt.
Kriterien für die Berücksichtigung von volljährigen Kindern:
- Schulische oder berufliche Ausbildung
- Freiwilligendienste
- Gehemmte Berufsausbildung
- Bis zu viermonatige Übergangszeit
- Arbeitssuchendmeldung (bis einschl. 20 Jahre)
- Erwerbslosigkeit nach erstmaligem Berufsabschluss
Bei älteren Kindern oberhalb der vorgegebenen Altersgrenze können Aufwendungen wie geleistete Unterhaltszahlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weitere Informationen siehe Anlage „Unterhalt“.
Sonderregelungen: Pauschbeträge, Übertragung von Freibeträgen & Entlastungsbeträge
Generell sind Basis- und darüber hinaus gehende Absicherungen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Grundabsichernde Versicherungsbeiträge im Rahmen der Unterhaltspflicht hingegen gelten als Vorsorgeaufwendungen.
Ausnahme: Behinderte Kinder, Behinderten- & Hinterbliebenen-Pauschbeträge
Im Falle einer vor dem 25. Lebensjahr auftretenden körperlichen, geistigen oder seeligen Behinderung werden steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder – vorausgesetzt, sie sind außer Stande sich selbst finanziell zu unterhalten – ohne jegliche Altersbegrenzung berücksichtigt.
Besteht neben Kinderfreibeträgen oder Kindergeldanspruch zusätzlich Anspruch auf den Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag für ein Kind im Kindschaftsverhältnis, kann dieser an Kindes statt geltend gemacht werden. Mehr hierzu siehe Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.
Ausnahme: Entlastungsanspruch für Alleinstehende & Übertragung von Freibeträgen
Doch auch der Lebensstand der Elternteile kann ausschlaggebend sein. So besteht für alleinstehende und verwitwete Elternteile zum Beispiel die Möglichkeit, einen Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Bei unverheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern können sowohl der Kinderfreibetrag als auch der BEA Freibetrag auf einen einzelnen Elternteil übertragen werden: Einerseits, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 Prozent nachkommt, während der andere sie zu mindestens 75 Prozent erfüllt. Andererseits, wenn für einen Elternteil die Unterhaltsverpflichtung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit entfällt und keine entsprechenden Leistungen gemäß Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ausgezahlt wurden.
Eine andersartige Übertragung der Freibeträge – beispielsweise auf die das Kind betreuende Großeltern – kann je nach Situation mit und ohne Zustimmung des berechtigten Elternteils bzw. beider Elternteile erfolgen. Mehr Informationen hierzu siehe Anlage K.
Änderungen 2019: neue Anordung, Erläuterung zu Berücksichtigungszeiträumen, eDaten
Inhaltlich und stukturell wurden im Vergleich zum Vorjahr einige Änderungen vorgenommen. So wurde beispielsweise die Kategorie “Kranken- und Pflegeversicherung” zweigeteilt in die Kategorien “Beiträge zur inländischen Kranken- und Pflegeversicherung” und “Beiträge zur ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung”.
Weiterhin wurden die Angaben zum Versicherungsschuldner bei inländischer Kranken- und Pflegeversicherung aufgeteilt: Die Angaben zu den als Versicherungsnehmer geschuldeten Aufwendungen befinden sich nun in den Zeilen 31-34; die Angaben zu den vom Kind geschuldeten Aufwendungen in den Zeilen 35-40.
Inhalte der Anlage “Kind” in neuer Anordung:
- 1. “Angaben zum Kind”: Zeilen 4-9
- 2. “Kindschaftsverhältnis” zu Person A bzw. B: Zeile 10
- 3. “Kindschaftsverhältnis zu einer anderen Person”: Zeilen 11-15
- 4. “Angaben für ein volljähriges Kind”: Zeilen 16-20
- 5. “Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljähirgen Kindes”: Zeilen 21-25
- 6. “Beiträge zur inländischen Kranken- und Pflegeversicherung”: Zeilen 31-40
- 7. “Beiträge zur ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung”: Zeilen 41-42
- 8. “Übertragung [von Freibeträgen]”: Zeilen 43-48
- 9. “Entlastungsbetrag für Alleinerziehende”: Zeilen 49-54
- 10. “Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes”: Zeilen 61-64
- 11. “Schulgeld”: Zeilen 65-67
- 12. “Übertragung des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags”: Zeilen 68-72
- 13. “Kinderbetreuungskosten”: Zeilen 73-79
Weiterhin wird auf Angaben, die bereits von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch gemäß Abgabenordung (AO) an die Finanzverwaltung übermittelt wurden – die sogenannten eDaten – verzichtet. Da keine Bindungspflicht vorliegt, ist es weiterhin möglich, an den markierten Stellen eigene Angaben zu tätigen oder Korrekturen vorzunehmen.
Konkrete Änderungen beim Ausfüllen:
- Umbenennung – Zeile 17: “Bezeichnung der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung” in “Erläuterungen zu den Berücksichtigungszeiträumen”
- Verschiebung – Zeile 43 nach 48: “Der Übertragung […] auf den Stief- / Großelternteil wurde lt. Anlage K zugestimmt.”
- Ergänzender Hinweis vorweg: “Nur bei den berechtigten Elternteilen”
- Verschiebung – Zeile 44 nach 47: “Nur beim Stief- / Großelternteil: [Freibeträge] sind lt. Anlage K zu übertragen.”
- Neu – Antwortoptionen: vorliegende Zustimmung eines Elternteils = 1 bzw. beider Elternteile = 2
- Verschiebung – Zeile 64 nach…
- … Zeile 68: Angabe “Grad der Behinderung” (Ergänzung siehe unten)
- … Zeile 69: Angabe “Geh- und stehbehindert”
- … Zeile 70: Angabe “Blind / ständig hilflos”
- … Zeile 71: Angabe “Hinterblieben”
- Verschiebung – Zeile 65 nach 68: “Ausweis / Rentenbescheid / Bescheinigung”
Die Angabe “Behindert” aus Zeile 64 wurde aufgrund der Umstrukturierung der anderen Angaben zum Kind ersatzlos gestrichen. Die Angabe “Erstmalige Beantragung / Änderung (Nachweis ist einzureichen)” – ehemals Zeile 65 – wurde gestrichen und mit einem allgemeinen Hinweis zur Nachweispflicht über den entsprechenden Angaben ersetzt.
Download & Druckvorlage: Anlage “Kind” (2019)
Hier findest Du die Anlage “Kind” zur Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2019 als kostenloser Download im PDF-Format:
Alternativ kannst Du Dir die einzelnen Seiten des Formulars hier anschauen, als Bilddatei speichern oder kostenlos im Papierformat drucken:
Steuererklärung Anlage “Kind” – Seite 1
Steuererklärung Anlage “Kind” – Seite 2
Steuererklärung Anlage “Kind” – Seite 3
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