14-Tagefrist beim Immobilienkauf (Notar): Das musst Du beachten – Wohnung, Haus & Co.

14-Tagefrist / Notar – Sicherlich hast Du schon Mal von der 14-Tagesfrist bei notariellen Immobilienkaufverträgen gehört. Diese Frist ist eine Zwangsfrist, die von Verbrauchern eingehalten werden muss, sonst darf der Notar nicht protokollieren. Sie ist also Pflicht beim Kauf von Immobilien. Was die 14-Tagesfrist ist und welche Auflagen zu erfüllen sind, erfährst Du in diesem Video.

Du bist gerade im Flugzeug, im ICE oder kurz vor dem nächsten Meeting, hast aber keine Kopfhörer dabei? Unter meinem Video findest Du ein ausführliches Transkript mit allen Tipps zur 14-Tagefrist beim Immobilienkauf.

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14-Tagesfrist und Auswirkungen: Kauf und Verkauf

Kauf von Gewerblich an Privat: Frist erklärt

Im Video geht es um das Thema 14-Tagesfrist bei Notarverträgen. Nach § 17 Absatz 2 Beurkundungsgesetz – dieses findest Du auch am Ende des Artikels – muss ein Verbraucher den Entwurf des zukünftigen Notarvertrags 14 Tage vor Beurkundung vollständig vor sich liegen haben. Das ist nach $ 17 BeurkG seit 2013 Pflicht, wenn ein Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerblichen zustande kommen soll.

Vertragsbestandteile

Das wiederum heißt, dass der Notar dem Kunden, also dem Verbraucher, den Kaufvertrag selber zukommen lassen muss. Dieser muss persönlich die 14-Tagesfrist überwachen. Zudem reicht kein einfacher, allgemeiner Entwurf. Alle wichtigen Vertragsbestandteile müssen bereits enthalten sein.

Zu den wichtigen Vertragsbestandteilen gehören hier bereits:

  • Welche Wohnung
  • Welcher Tiefgaragenstellplatz
  • Welche eventuellen Sondernutzungsrechte wie Gärten
  • Kaufpreise
  • Grundbuchblattnummer

Die Personendaten müssen nicht ausgefüllt sein, die Vertragsbestandteile aber schon.

Verkauf von Privat an Gewerblich

Wenn ein Gewerblicher eine Immobilie von einem Verbraucher kaufen möchte, dann kann man ebenso wie beim Immobilienkauf nicht sofort zum Notar. Auch hier muss man 14 Tage warten.

Beachte bitte bei dem Begriff Verbraucher, wie es im Gesetz geschrieben steht:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 13 Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Die 14-Tagesfrist gilt auch für Gewerbliche, die privat eine Immobilie kaufen, also nicht als Immobilienmanager. Auch hier muss die 14-Tagesfrist eingehalten werden. Ob das hilfreich ist oder nicht, sei mal dahin gestellt.

Unterschrift einholen: Notargebühren

Denn tatsächlich liegt eine Problematik darin, die unser Verbraucher-Ministerium leider nicht berücksichtigt hat. Was das Ministerium bei der Gesetzgebung nicht berücksichtigt hat, ist, dass es mit Versand voll gebührenpflichtig ist, wie eine Beurkundung. Sobald das Kaufangebot mit personalisierten – beziehungsweise objektbezogenen Daten – verschickt ist, ist ein Notar verpflichtet, den Aufwand in Rechnung zu stellen.

Das heißt, wenn der Kunde dann nicht kaufen würde, stellt ihm der Notar neutral eine Rechnung für Vermittlung. Hier geht es nur darum, dass der Kunde vorher schriftlich bestätigt, dass ihm die eventuell auftretenden Notarkosten bei Anforderung eines Kaufangebots bewusst sind.

Jetzt gibt es natürlich Notare, die sagen eher, „den Vorgang stelle ich nicht in Rechnung“. Jedoch werden Notare geprüft und die Honorarordnung für Notare verpflichtet sie dazu, ihre Leistung in Rechnung zu stellen.

Notar Rechnung ist sofort vollstreckbar

Wenn dieser Notar später eine Revision bekommt, dann kann es sein, dass der Notar gezwungen wird, diese Rechnung zu stellen. Das gemeine an Notarrechnungen ist übrigens, dass sie sofort vollstreckbar sind. Er muss auch nicht verklagen, er kann sofort einen Titel daraus machen.

Also liebe Vermittler, lasst den Kunden vorher unterschreiben und weist ihn darauf hin, dass so ein Kaufangebot Kosten auslöst. Sonst wird es Ärger und böses Blut geben.

Beurkundungsgesetz § 17 Grundsatz

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden, sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.

(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass

  1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
  2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.

Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.

(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.

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